Die häufig gestellten Fragen zur Integrationsvereinbarung (IV)
- Welche Kursarten (Module) zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung (IV) gibt es
- Wann gilt die Integrationsvereinbarung (IV) als erfüllt?
- Muss man einen Deutschkurs machen, um die IV zu erfüllen?
- Ist die Deutschprüfung im Rahmen der Integrationsvereinbarung (IV) dieselbe wie jene im Rahmen des Verfahrens auf Erlangung der Staatsbürgerschaft?
- Wer ist von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung (IV) ausgenommen?
- Wer bekommt einen gelben ÖIF- Gutschein?
- Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung, welche Fristen gibt es?
- Ich habe einen Gutschein bekommen, wie viel Geld bekomme ich?
- Ich habe meinen Gutschein verloren, wo bekomme ich einen neuen Gutschein?
- Es ist mir nicht möglich, innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheines den Kurs/die Prüfung zu machen – was kann ich jetzt tun?
- Kann die Ablauffrist für den Gutschein verlängert werden?
- Wo kann ich einen Kurs besuchen? Wo kann ich den ÖIF-Test machen?
- Ich möchte den ÖIF-Test ablegen, wie sieht diese Prüfung aus?
- Wie oft darf der ÖIF- Test wiederholt werden?
- Was kostet mich der ÖIF-Test, wenn mein Gutschein abgelaufen ist? FAQs
- Ich habe ein falsch ausgestelltes Kurszeugnis erhalten. Ich habe mein Kurs-zeugnis verloren. Was kann ich tun?
Migrant/in: Im folgenden Text bezieht sich die Bezeichnung für Migrant/in auf Fremde nach dem Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz 2005.
Welche Kursarten (Module) zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung (IV) gibt es?
Der Alphabetisierungskurs (Modul 1) dient dem Erwerb der Fähigkeit des
Lesens und Schreibens. Die Alphabetisierung erfolgt in lateinischem Alphabet und für die deutsche Sprache im Ausmaß von 75 Stunden.
Zielgruppe:
- Migrant/innen, die weder lesen noch schreiben können (unabhängig von der Sprache)
- Migrant/innen, die zwar lesen und schreiben können, nicht aber die lateinische Schrift beherrschen.
Der Deutsch-Integrationskurs (Modul 2) führt auf A2 Niveau und dient
- dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache und
- der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirt-schaftlichen und kulturellen Leben in Österreich.
Wann gilt die Integrationsvereinbarung (IV) als erfüllt?
Die IV gilt als erfüllt, wenn der/die Migrant/in
- aphabetisiert ist und
- Deutsch-Kenntnisse auf A2 Niveau nachweisen kann.
Die IV muss innerhalb von 5 Jahren erfüllt werden.
Muss man einen Deutschkurs machen, um die IV zu erfüllen?
Nein. Wenn ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden sind, müssen Sie keinen Alpha- oder Deutschintegrationskurs besuchen. Sie können keinen Deutschkurs besuchen oder einen Deutschkurs mit geringerer Stundenzahl wählen. Zur Erfüllung der IV ist ausschließlich das Ablegen der Prüfung auf A2 Niveau erforderlich.
Ist die Deutschprüfung im Rahmen der Integrationsvereinbarung (IV) dieselbe wie jene im Rahmen des Verfahrens auf Erlangung der Staatsbürgerschaft?
- Im Rahmen der Integrationsvereinbarung ist mittels eines eigens vom Österreichischen Integrationsfonds entwickelten Tests, dem ÖIF- Test, eine Deutsch- Integrationsprüfung auf A2 Niveau abzulegen. Wer diesen Test besteht, konnte ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen und erhält eine Kurszeugnis. Die Integrationsvereinbarung ist mit erfolgreicher Absolvierung dieser Prüfung erfüllt.
- Auch im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse auf A2 Niveau zu erbringen. Dieser kann auch durch erfolgreiches Ablegen des ÖIF- Testes erbracht werden.
Allerdings bedarf es zur Erlangung der Staatsbürgerschaft außerdem einer Prüfung über Ihre Kenntnisse der Geschichte Österreichs, der demokratischen Ordnung und der Geschichte des Bundeslandes, in dem sie leben. Diese Prüfung wurde jedoch nicht vom Österreichischen Integrationsfonds entwickelt, sondern von der zuständigen Niederlassungsbehörde in Ihrer Stadt oder in Ihrem Bundesland. Bei dieser Behörde ist diese Prüfung schließlich auch abzulegen.
Wer ist von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung (IV) ausgenommen?
- Unmündige Minderjährige: Das sind Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr, die 5 Jahre, nachdem der Aufenthaltstitel erteilt wurde, noch unmündig sind.
Beispiele:
Sechsjähriger erhält Aufenthaltstitel – nach fünf Jahren ist er elf Jahre alt: Unmündigkeit ist gegeben, daher nicht IV-pflichtig.
Neunjähriger erhält Aufenthaltstitel – nach fünf Jahren ist der 14 Jahre alt: keine Unmündigkeit mehr gegeben, daher IV-pflichtig. - Hohes Alter/ schlechter Gesundheitszustand: Hier ist ein amtsärztliches Gutachten auf eigene Kosten vorzulegen.
Wer bekommt einen gelben ÖIF- Gutschein?
Der ÖIF- Gutschein wird von der Behörde, bei der die Integrationsvereinbarung unterschrieben wird, an Migrant/innen ausgegeben.
Für den Alphabetisierungskurs bekommen alle Migrant/innen einen Gutschein.
Für den Deutsch-Integrationskurs haben folgende Personen Anspruch auf einen Gutschein:
- Familienangehörige von
- Österreicher/innen
- EWR- und Schweizer Bürger/innen und
- Drittstaatsangehörige mit längerem Aufenthaltstitel (z.B.: „Daueraufenthalt EG“, „Niederlassungsbewilligung unbeschränkt“, „Asylberechtigter“)
Als Familienangehörige in diesem Sinne gelten Ehepartner und minderjährige unverheiratete Kinder.
Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung, welche Fristen gibt es?
Für den Alphabetisierungskurs werden jedem Gutscheininhaber der den Kurs besucht hat bei Abschluss des Kurses binnen eines Jahres, € 375 ersetzt.
Für den Deutsch-Integrationskurs werden jedem Gutscheininhaber, solange der Gutschein gültig ist,
- maximal 50 Prozent der Kurskosten,
- maximal jedoch ein Höchstsatz von 750 Euro und
- maximal ein Stundensatz von 2,5 Euro ersetzt.
Grundvoraussetzung für eine Kostenrefundierung:
Der Kurs muss spätestens zwei Jahre nach Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels durch eine Prüfung auf A2-Niveau erfolgreich abgeschlossen werden.
Im Falle eines vorangehenden Alphabetisierungskurses beginnt die Zwei-jahresfrist nachdem dieser abgeschlossen wurde, spätestens jedoch ein Jahr nach Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels.
Ich habe einen Gutschein bekommen, wie viel Geld bekomme ich?
→ Kontrollieren Sie zuerst, ob es sich um den gelben, dreiseitigen Gutschein des ÖIF handelt. (ACHTUNG: nicht verwechseln mit den blauen Sprachgutscheinen der MA17)
Mit dem ÖIF-Gutschein werden höchstens 75 Stunden Alphabetisierungskurs und/oder maximal 300 Unterrichtseinheiten Deutschkurs finanziell gefördert.
Die anteilige Kurskostenrefundierung erfolgt aber erst nach bestandener Prüfung auf A2 Sprachniveau. Neben dem ÖIF – Test werden unter anderem Sprachdiplome folgender Institute anerkannt: Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD), Goethe Institut, WBT Weiterbildungs-Testsysteme GmbH.
WICHTIG: Kurskosten können nur dann refundiert werden, wenn
- der Kurs in der Gültigkeitsdauer des Gutscheines abgelegt wurde und
- der Gutschein zum Zeitpunkt der bestandenen Prüfung noch gültig war.
Ich habe meinen Gutschein verloren, wo bekomme ich einen
neuen Gutschein?
Duplikate werden vom ÖIF ausgestellt. Dazu benötigen wir:
- eine polizeiliche Verlustanzeige und
- eine Bestätigung der Behörde, dass der verlorene Gutschein ausgestellt wurde (z. B. in Form einer Kopie des Gutschein-Durchschlags).
Senden Sie diese beiden Bestätigungen per Fax an den ÖIF oder bringen Sie diese persönlich vorbei. Da das Duplikat des Gutscheins zugeschickt wird, benötigen wir auch unbedingt eine aktuelle Adresse.
Es ist mir nicht möglich, innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheines den Kurs/die Prüfung zu machen – was kann ich jetzt tun?
Gemäß § 14 Abs 8 NAG kann die Behörde „unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände“ mittels Bescheid einen Aufschub für die Erfüllung der IV gewähren:
„persönliche Lebensumstände“ sind zB:
- Schwangerschaft
- schwere Krankheit
- mangelndes Angebot an Kursen
Der Aufschub kann jeweils für höchstens 2 Jahre erteilt werden.
Kann die Ablauffrist für den Gutschein verlängert werden?
Wenn Ihnen für die Erfüllung der IV ein Aufschub gewährt wird, wird auch die Ablauffrist des Gutscheins verlängert.
WICHTIG: Voraussetzung für die Verlängerung des Gutscheins ist jedoch, dass der Antrag auf Aufschub zur Erfüllung der IV zu einem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Gutschein noch gültig ist.
Beispiel:
Der Gutschein würde am 31. Mai 2008 ablaufen.
Am 20. Mai wird der Antrag auf Verlängerung der IV gestellt und bewilligt und ein Aufschub für 12 Monate gewährt.
→ Gutschein ist bis 31. Mai 2009 „verlängert“.
Wo kann ich einen Kurs besuchen? Wo kann ich den ÖIF-Test machen?
Auf unserer Homepage finden sie in der rechte Spalte eine Liste aller zertifizierten Kursinstitute.
Unter dem Menüpunkt "So finden Sie Ihr Institut" finden Sie zudem alle Kurs-institute nach Bundesländern angeordnet.
Ich möchte den ÖIF-Test ablegen, wie sieht diese Prüfung aus?
Es kann auf unserer Homepage unter „ÖIF- Test“ ein Modelltest zum Üben heruntergeladen werden.
Wie oft darf der ÖIF- Test wiederholt werden?
Sie können die Prüfung, solange der Gutschein gültig ist unbegrenzt oft, ohne dafür zahlen zu müssen, wiederholen. Es muss auch kein zeitlicher Abstand zwischen den Prüfungsterminen eingehalten werden. Bitte beachten Sie aber die Kosten für die Prüfung, die von jedem Institut individuell angesetzt und verrechnet werden.
Was kostet mich der ÖIF-Test, wenn mein Gutschein abgelaufen ist?
Der ÖIF-Test kostet dann von Seiten des Österreichischen Integrationsfonds für den Teilnehmer EURO 30,00, allerdings steht es den einzelnen zertifizierten Kursträgern frei, für die Prüfung zusätzliche Kosten zu verlangen.
Ich habe ein falsch ausgestelltes Kurszeugnis erhalten. Ich habe mein Kurszeugnis verloren. Was kann ich tun?
Im Normalfall melden sich die Kursinstitute bei uns, wenn Zeugnisse falsch ausgestellt wurden. Sie müssen das falsch ausgestellte Zeugnis an den ÖIF retournieren, bevor das Team Integrationsvereinbarung ein neues Zeugnis ausstellt. Das neu ausgestellte Kurszeugnis wird dann wieder ans Kursinstitut geschickt.
Wenn Sie persönlich mit einem falsch ausgestellten Zeugnis vorbeikommen, können wir sofort ein neues Zeugnis ausstellen. In diesem Fall müssen Sie trotzdem mit dem neu ausgestellten Kurszeugnis zum Kursinstitut zurück, weil es dort noch unterschrieben und gestempelt werden muss!
Haben Sie das Zeugnis verloren, muss für die Neuausstellung eine kurze schriftliche Stellungnahme von Ihnen oder vom Kursinstitut. Nur so kann ermittelt werden, ob ein solches Kurszeugnis für die betreffende Person tat-sächlich ausgestellt wurde. Sollte das der Fall sein, können wir ein neues Kurszeugnis ausstellen.
