Neues aus dem Team Integrationsvereinbarung Kursmeldungen Meldung der Prüfungen für 12.01. bis 18.01.2008 Kursleiter/innen nicht als Prüfer/innen beim ÖIF- Test Zertifizierung von Lehrkräften Verlängerung des Gutscheins Antrag auf Verlängerung der Zertifizierung Entzug der Zertifizierung
Neues aus dem Team Integrationsvereinbarung
Das Team Integrationsvereinbarung ist seit Herbst 2008 wieder vollständig und hat mit 14. Oktober 2008 durch Marlen George Unterstützung bekommen. Sie ist 40 Stunden in der Woche für den ÖIF tätig und steht Ihnen für allfällige Fragen zum Thema Integrationsvereinbarung unter der Telefonnummer 01/ 710 12 03- 111 jederzeit zur Verfügung.
Kursmeldungen
Wir bitten Sie die Kursmeldungen wie gehabt vorzunehmen, möchten Sie aber erneut darauf hinweisen, dass die Deutsch- Integrationskurse bereits vor Beginn, während der Laufzeit, aber spätestens am letzten Tag des Kurses gemeldet werden können.
Sollte ein Kurs, der nicht gemeldet war, in einen Gutschein eingetragen worden sein, dann können die anteiligen Kurskosten für diesen Kurs nicht refundiert werden.
Da dies letztendlich zu einem Nachteil für den IV-Teilnehmer führt, bitten wir Sie genau darauf zu achten, die Kurse rechtzeitig zu melden.
Meldung der Prüfungen für 12.01. bis 18.01.2008
Der Österreichische Integrationsfonds hat vom 24.12. bis einschließlich den 04.01.2008 wegen der Weihnachtsfeiertage geschlossen. Um allerdings einen reibungslosen Ablauf beim Anmelden und Versenden der Prüfungen gewährleisten zu können, bitten wir Sie um Ihre Unterstützung:
Wir ersuchen Sie, Prüfungsmeldungen für die Woche vom 12.01. bis zum 18.01.2008 bis spätestens 23.12.2008 vorzunehmen, auch wenn die 3- Wochenfrist noch nicht verstrichen ist, dies damit wir in der ersten Jänner Woche dann die Prüfungsunterlagen aussenden können und diese noch rechtzeitig vor der Prüfung bei Ihrem Kursinstitut ankommen.
Kursleiter/innen nicht als Prüfer/innen beim ÖIF- Test
Wir möchten erneut an die in den Kommentierten Testsätzen schon festgeschriebene Regelung, dass Kursleiter/innen nicht als Prüfer/innen bei der Deutsch- Integrationsprüfung teilnehmen dürfen, erinnern. Wir bitten Sie für den Fall, dass Sie nicht ausreichend Lehrkräfte an Ihrem Institut beschäftigen, zu versuchen, extern Prüfer/innen zu engagieren.
Sollte dies allerdings unter keinen Umständen möglich sein, besteht für Kursinstitute, die nicht mehr als zwei Lehrkräfte beschäftigen, nach Absprache mit dem Team Integrationsvereinbarung ausnahmsweise die Möglichkeit, dass der/die Kursleiter/in und der/ die zweite Prüfer/in die Prüfung abhalten, wobei einzig der/die zweite Prüfer den mündlichen Teil übernimmt. Aus diesem Grund müssen wir, um die Qualität der mündlichen Prüfungen gewährleisten zu können, im Bezug auf die Zahl der Teilnehmer an der Prüfung eine Mindestgrenze von 10 anstelle von 16 Teilnehmern einführen.
Zertifizierung einer Lehrkraft
Wir möchten außerdem in diesem Newsletter das Infoblatt „Voraussetzungen zur Zertifizierung einer Lehrkraft“ vorstellen.
Viele Kursinstitute wissen bereits, welche Voraussetzungen Lehrpersonen erfüllen müssen, um zertifiziert zu werden, allerdings erhalten wir immer noch sehr viele Fragen zu den Voraussetzungen, weshalb wir dieses Infoblatt verfasst haben.
Sollten noch von Ihrer Seite noch spezielle Fragen zu den genannten Ausbildungen offen sein, stehen wir telefonisch jederzeit zur Verfügung.
Verlängerung des Gutscheines
Wie auch bereits im letzten Newsletter erwähnt, verlängert sich der Gutschein eines Teilnehmers, wenn diesem, binnen der gültigen Gutscheinfrist ein Aufschub mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung gewährt wird.
Gründe für die Gewährung eines Aufschubs sind beispielsweise Schwangerschaft, eine schwere Krankheit oder ein mangelndes Angebot an Deutsch- Integrationskursen.
Bitte beachten Sie:
- der Antrag auf Aufschub mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 Abs. 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zum Zweck der „Verlängerung“ des Gutscheines kann nur so lange wirksam eingebracht werden, solange der Gutschein noch nicht abgelaufen ist.
- der Aufschub mit der Erfüllung muss bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragt werden und ist nur gültig, wenn die Behörde einen entsprechenden Bescheid ausgestellt hat, mit welchem dem Antrag auf Aufschub stattgegeben wurde.
Das bedeutet, dass Gutscheine, die ohne Ausstellung eines Bescheides von der Behörde verlängert wurden, nicht als verlängert anerkannt werden können!
Verlängerung der Zertifizierung
Aus aktuellem Anlass möchte ich Ihnen mitteilen, welche Unterlagen wir von Ihnen benötigen, um Ihre Zertifizierung zu verlängern:
- Ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Antrag auf Zertifizierung eines Kursinstitutes“, das sich im Anhang befindet,
- Lehrmaterialien- beispielsweise der Titel und die Inhaltsangabe der verwendeten Lehrbücher,
- Kurszeitenkonzept- das heißt die Angabe der geplanten Kurse und Kurszeiten: beispielsweise Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr,
- Raumkonzept- beispielsweise Fotos der Räumlichkeiten, Angabe der Raumgröße und -ausstattung, die verwendeten Hilfsmittel wie eine Tafel oder ein Flipchart bzw. technische Geräte etc. ,
- Unterrichtskonzept- Darstellung des Lehrplans bzw. Konzept über geplante Lehrinhalte,
- Angabe der offiziellen Ansprechpartner (Name, Telefonnummer, Emailadresse),
- Angabe der bei dem Kursinstitut beschäftigten Lehrkräfte,
Nach Einlangen der vollständigen Unterlagen beim Österreichischen Integrationsfonds erhalten Sie, wie bereits bei der erstmaligen Zertifizierung, ein offizielles Zertifikat.
Die Unterlagen können Sie uns direkt per Email an mariane.rericha(at)integrationsfonds.at zukommen lassen.
Entzug der Zertifizierung
Erneut möchten wir ins Bewusstsein rufen, dass der Österreichische Integrationsfonds gemäß § 16 Abs. 5 des NAG nicht nur zur Zertifizierung von Kursträgern, sondern auch zum Entzug der Zertfizierung berechtigt ist, wenn die Lernziele und die Lehrmethoden des Kursträgers oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen bzw. nicht genauestens eingehalten werden. Ein Entzug der Zertifizierung ist auch dann möglich, wenn die Vorschriften für die Meldungen der Prüfungen oder der die Abschlussprüfungen abhaltenden Lehrkräfte nicht genauestens eingehalten werden.
Im letzten Monat haben wir bereits dem ehemals zertfizierten Kursträger PHÖNIX Wien mit seinen drei Standorten in Wien und zwei weiteren in Wiener Neustadt und Baden die Zertfizierung entzogen.
