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Quicklinks

  1. Gutscheinabrechnung und Fristen
  2. Abrechnung ohne Gutschein
  3. Wechsel des Kursinstitutes (Abrechung)
  4. Digitale Aufnahmen des Prüfungsgespräches
  5. Anfertigung von Kopien der Prüfungsunterlagen
  6. Adressen
  7. Rückerstattung der Kurskosten für Rumänische und Bulgarische StaatsbürgerInnen

Ad 1) Gutscheinabrechung und Fristen

Information zum Gutschein für Deutsch-Integrationskurse des ÖIF:

Bei der Abrechnung von Prüfungen werden wir sehr häufig darauf aufmerksam, dass Integrationsgutscheine im Bezug auf ihre Gültigkeit von den Behörden nicht korrekt ausgestellt wurden. Dies betrifft insbesondere Gutscheine, die am Beginn der neuen Integrationsvereinbahrung im Jahr 2006 ausgehändigt wurden. Diese Gutscheine werden zu einem Großteil im Jahr 2008 ihre Gültigkeit verlieren. Da für uns nicht die Einträge im Gutschein, sondern die gesetzlichen Fristen (§ 15 NAG 2005) bindend sind, können in diesen Fällen keine Kurskosten rückerstattet werden.

Um zu verhindern, dass MigrantInnen ihren Anspruch auf Kostenrückerstattung verlieren, bitten wir Sie, die Gutscheine der IV-TeilnehmerInnen zu kontrollieren, sie über vorzeitig ablaufende Gutscheine zu informieren und wenn nötig zur Berichtigung zur Behörde zurückzuschicken. Die rechtlichen Fristen sind auf dem Gutschein selbst angeführt:

Für den Alphabetisierungskurs gilt der ÖIF-Gutschein für die Übernahme von 100% der Kurskosten (maximal 75 Stunden) innerhalb von 12 Monaten ab Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels bis zum Höchstsatz von € 375.

Für den Deutsch-Integrationskurs (maximal 300 Stunden) gilt der ÖIF-Gutschein für die Übernahme von maximal 50 Prozent der Kurskosten bis zum Höchstsatz von € 750, sofern der Kurs spätestens zwei Jahre nach Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels durch eine anerkannte Prüfung auf dem A2-Niveau erfolgreich abgeschlossen wurde. Im Falle eines vorangehenden Alphabetisierungskurses beginnt die Zweijahresfrist nachdem dieser abgeschlossen wurde, spätestens jedoch ein Jahr nach Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels.

Ad 2) Abrechung ohne Gutschein

Wenn eine Prüfungsabrechung an den ÖIF ohne ÖIF-Gutschein übermittelt wird muss die Prüfungsgebühr von € 30,-- bezahlt werden. Diese Lizenzgebühr wird nur TeilnehmerInnen mit gültigem ÖIF-Gutschein erlassen. Dazu muss dieser auch an den ÖIF übermittelt werden. Ansonsten ist der Teilnehmer/die Teilnehmerin als „Staatsbürgerschaftsprüfung“ zu behandeln.

Ad 3) Wechsel des Kursinstitutes (Abrechung)

Bei TeilnehmerInnen, die das Kursinstitut wechseln, ersuchen wir Sie den gesamten Betrag zu verlangen, da ansonsten eine Abrechung nicht mehr möglich ist. Es kann nur entweder über ein Kursinstititut oder einen Teilnehmer, aber nie über zwei Institute gleichzeitig abgerechnet werden. Der ÖIF ist gesetzlich zur Kostenerstattung an den/die TeilnehmerIn selbst verpflichtet. Die Abrechung mit den Instituten ist nur eine zusätzliche Serviceleistung.

Ad 4) Digitale Aufnahmen des Prüfungsgespräches beim ÖIF-Test

Wenn es Ihnen technisch möglich ist die Prüfungsgespräche digital aufzunehmen ersuchen wir Sie dies in Zukunft auch zu tun. Digitale Aufnahmen können von uns elektronisch platzsparend abgelegt werden. Außerdem können Sie uns die Dateien kostengünstig und rasch per E-Mail übermitteln.

Ad 5) Anfertigung von Kopien der Prüfungsunterlagen

Der ÖIF-Test unterliegt dem Urheberrecht und ist deshalb auch nur nach den Vorschriften des ÖIF durchzuführen und abzuhalten. PrüferInnen müssen sich also zuvor kundig machen und im Zweifelsfall mit dem ÖIF Rücksprache halten. Es ist jedenfalls verboten Unterlagen zu kopieren oder an die TeilnehmerInnen auszuhändigen. Auch dürfen die Tests niemals zur Gänze an die TeilnehmerInnen ausgehändigt werden (die Blätter müssen nach Beendigung der Aufgaben wieder eingesammelt werden). Bei Verstoß gegen diese Auflagen ist Schadenersatz oder der Entzug der Prüfungsberechtigung denkbar.

Ad 6) Adressen

Bitte übermitteln Sie Unterlagen zu Lehrkräften und PrüferInnen, die sie beim ÖIF registrieren (zertifizieren) lassen wollen, ausschließlich an die Fax-Durchwahl 512 beziehungsweise an die E-Mail Adresse zertifizierung@integrationsfonds.at!

Ad 7) Rückerstattung der Kurskosten für Rumänische und Bulgarische StaatsbürgerInnen

Das BM.I hat ein Sonderbudget für alle Rumänische und Bulgarische StaatsbürgerInnen zur Verfügung gestellt um diesen nun doch die Kurskosten für Deutsch-Integrationskurse zu erstatten, wenn diese die Prüfung erst 2007 ablegen konnten und ihnen im Jahr 2006 noch ein ÖIF-Gutschein ausgehändigt wurde.

Die betreffenden Personen

wenden sich direkt an den ÖIF, unter Beibringung sämtlicher Unterlagen zum Nachweis, dass der Deutsch-Integrationskurs tatsächlich besucht wurde und auch abgeschlossen wurde (insb. Kurszeugnis; ev. Gutschein....) Teilen dem ÖIF mit wann und wo sie die Prüfung abgelegt haben. übermitteln dem ÖIF eine Kontonummer zur Anweisung des Betrages. Sonstiges:

Die Abt. III/4 des BM.I steht für Zweifelsfälle jederzeit zur Verfügung Nach Prüfung durch den ÖIF, ob ein Fall für einen Kostenbeitrag gegeben ist, kann der Betrag durch den ÖIF ausgezahlt werden. Es ist sicherzustellen, dass die betreffenden Personen in die Zielgruppe fallen.  

 

 

ZertifizierungÖsterreichischer Integrationsfonds, A-1030 Wien, Schlachthausgasse 30Tel.: +43 (0)1 7101203 - 112, Fax: +43 (0)1 7101203 - 512

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