Mehrsprachiger ÖIF-Infoservice
Für Informationen zum Coronavirus stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des ÖIF zur Verfügung! Finden Sie hier die Informationen zum mehrsprachigen Infoservice.
Corona-Sicherheitsmaßnahmen in 17 Sprachen

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Informationsstand: 03.08.2022
Informationen zur Corona-Schutzimpfung

Alle Personen, die in Österreich wohnen, können sich in Österreich kostenlos gegen das Coronavirus impfen lassen. Die Anmeldung zur Corona-Schutzimpfung erfolgt über die Impfplattformen der Bundesländer unter www.oesterreich-impft.at/jetzt-impfen

Im Rahmen der Onlineberatung „Sprechstunde Corona: Lockdown und Impfung“ informiert der ÖIF zu aktuell geltenden Maßnahmen sowie zur Corona-Schutzimpfung. Die Beratungen werden für Menschen mit geringen Deutschkenntnissen gedolmetscht. Die Teilnahme ist kostenlos und ohne Anmeldung möglich. Alle Termine sind unter www.integrationsfonds.at/onlinekurse zu finden.

Nähere Informationen zu Corona oder zur Corona-Schutzimpfung finden Sie auf der Seite des Sozialministeriums, unter Informationen zur Corona-Schutzimpfung in Österreich (sozialministerium.at) sowie unter Coronavirus (sozialministerium.at).
Hier geht es zu den Onlineberatungen rund um COVID-19.
COVID-19-Maßnahmen
Die Maßnahmen gelten bis vorerst 23. Oktober 2022. Hier finden Sie einen Überblick; weitere Informationen unter www.oesterreich.gv.at, Coronavirus - Aktuelle Maßnahmen (sozialministerium.at).
Achtung: Gegebenenfalls Sonderregelungen in den Bundesländern → Karte Corona-Ampel | Corona Ampel
Achtung: Sonderregelungen in Wien → „Regionale Maßnahmen in Wien“
Folgende Einrichtungen dürfen nicht betreten werden, wenn ein positives Testergebnis vorliegt:
- Gesundheitseinrichtungen
- Alten-, Pflege- und Behindertenheime
- Kindergärten, -krippen und Krabbelstuben und Betreuungseinrichtungen für Kinder unter 11 Jahren inkl. Tagesmütter bzw. -väter
- Volksschulen
- Das gilt nicht für: Mitarbeiter/innen, Bewohner/innen, Patient/innen, Besucher/innen im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung oder Seelsorge, zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen und für Begleitpersonen von Minderjährigen oder im Fall einer Entbindung.
- Arbeitsorte dürfen nicht betreten werden, wenn es nicht möglich ist, durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen. Das gilt:
- bei medizinischen Gründen, insbesondere bei Schwangerschaft
- wenn die Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann (z.B. Logopäd/innen)
GETESTET
- Antigentest einer befugten Stelle („Österreich testet“): 24 Stunden ab Probenahme gültig
- Antigentest zur Eigenanwendung („Wohnzimmertest“), der digital erfasst wurde: 24 Stunden ab Probenahme gültig
- PCR-Test: 72 Stunden ab Probenahme gültig
Als Testnachweis gilt nicht:
- Antikörpertest
- Ausnahme von Testpflicht:
Testung ist aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar (z.B. bei Demenz)
GENESEN
- Ärztliche Bestätigung über überstandene Infektion: 6 Monate ab Ausstellung gültig
- Absonderungsbescheid: 6 Monaten ab Ausstellung gültig
GEIMPFT
- Zweitimpfung: 6 Monate gültig für Personen über 18 Jahren - für Personen unter 18 Jahren 7 Monate gültig
- Genesung (positiver PCR-Test oder Antikörper) und eine Impfdosis: 6 Monate gültig – ab 12. September 2022 kein gültiger Nachweis mehr
- Auffrischungsimpfung (3 Impfungen oder Genesung und 2 Impfungen): 1 Jahr gültig
- Pflicht zur Vorlage eines 3G-Nachweises für Kinder ab 12 Jahren
- Ausnahmen von der 3G-Nachweispflicht:
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können
- Schwangere
- Nachweise müssen auf Deutsch oder Englisch sein.
ACHTUNG: Die Fälschung und Verwendung von gefälschten Nachweisen sind in Österreich strafbar.
Mögliche Folge:Geldstrafe und/oder Gefängnisstrafe
Nur in offiziellen Teststraßen testen! → „COVID-19-Testungen in Österreich“.- In folgenden Bereichen und Betriebsstätten ist in geschlossenen Räumen eine FFP2- Maske zu tragen:
- Krankenhäuser
- Alten- und Pflegeheime
- Bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
- Wenn ein positives COVID-19 Testergebnis vorliegt:
- in geschlossenen Räumen, wenn eine andere Person anwesend ist, außer es wird regelmäßig gelüftet
- im Freien und im privaten Wohnbereich, wenn ein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann
- durchgehend am Arbeitsplatz
- in den öffentlichen Verkehrsmitteln
- im Auto, wenn eine andere Person anwesend ist, außer es wird regelmäßig gelüftet
Informationen zur Maskenpflicht
- Keine Maskenpflicht für Kinder bis 6 Jahren
- Mund-Nasen-Schutz für Kinder ab 6 bis 14 Jahren. Ab 14 Jahren FFP2-Maskenpflicht.
- Ausnahmen von FFP2-Masken-Pflicht:
- Gesundheitliche oder behinderungsspezifische Gründe (dann Mund-Nasen-Schutz oder sonstige eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung; wenn nicht zumutbar, Gesichtsvisier) – eine ärztliche Bestätigung ist erforderlich
- Therapeutisch -pädagogische Gründe
- Während Erbringung körpernaher Dienstleistungen (sofern ohne Maske erforderlich)
- Bei Erbringung oder Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie
- Während Essen und Trinken
- Während dem Sport bzw. in Feuchträumen (z.B. Duschen, Schwimmhallen)
- Schwangere Personen (Mund-Nasen-Schutz ist zu tragen)
- Gehörlose und schwer hörbeeinträchtigte Personen während der Kommunikation mit anderen
- In folgenden Bereichen und Betriebsstätten ist in geschlossenen Räumen eine FFP2- Maske zu tragen:
- Keine 3G-Regel am Arbeitsplatz, außer für Arbeitnehmer/innen im Gesundheitsbereich
- → Achtung: Sonderregelungen in Wien → „Regionale Maßnahmen in Wien“
- In begründeten Fällen sind strengere Vorgaben von Arbeitgeber/innen möglich.
- Personal (gilt auch für mobile Pflege und Betreuung): 3G-Nachweis
- Besucher/innen: 3G-Nachweis und im Innenbereich FFP2-Maske
- Bewohner/innen von Alten- und Pflegeheimen: 3G-Nachweis oder sonstige organisatorische Vorkehrungen (z.B. Quarantänemaßnahmen) vor Neuaufnahme, FFP2-Maske in allgemein zugänglichen Räumen
- Bewohner/innen von Behindertenheimen: 3G-Nachweis
- Patient/innen von Kranken- und Kuranstalten: FFP2-Maske
- An sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden: Patient/innen, Besucher/innen, Begleitpersonen und Personal haben FFP2-Maske zu tragen, außer es sind Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglaswände) vorhanden
ERFORDERLICHE INTEGRATIONSMASSNAHMEN DES ÖIF:
- Teilnahme nur mit FFP2-Maske möglich!
ZUSAMMENKÜNFTE
Achtung: Sonderregelungen in Wien → „Regionale Maßnahmen in Wien“
- Für Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen:
- COVID-19 Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen
- COVID-19 Beauftragten bestellen
- Dies gilt nicht für:
- Begräbnisse
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (Demonstrationen) – auch im Freien ist FPP2-Maske zu tragen
- Unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte
- Unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer, juristischer Parteien oder arbeitsverfassungsrechtlicher Organe
- das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, mit einem Kraftfahrzeug
- bei Veranstaltungen im privaten Wohnbereich
- Teilnahme nur mit FFP2-Maske möglich!
Regionale Maßnahmen in Wien
REGIONALE MAßNAHMEN IN WIEN
- Weiterhin gilt FFP2-Maskenpflicht in:
- Öffentlichen Verkehrsmitteln – während gesamter Fahrt, in Stationen und Wartebereichen
- Öffentlichen Apotheken
- Im Gesundheitsbereich gilt:
- Negativer PCR-Test und FFP2-Maskenpflicht für Besucher/innen in Alten- und Pflegeheimen und Kranken- und Kuranstalten
- dies gilt für Kinder ab 6 Jahren
- dies gilt nicht für Personen, die nach dem 15.1.2022 genesen sind, für einen Zeitraum von 2 Monaten nach abgelaufener Infektion
- 2,5G-Nachweis und FFP2-Maskenpflicht plus 2x wöchentlich negativer PCR-Test für Arbeitnehmer/innen in Alten- und Pflegeheimen und Kranken- und Kuranstalten
- Negativer PCR-Test und FFP2-Maskenpflicht für Besucher/innen in Alten- und Pflegeheimen und Kranken- und Kuranstalten
- PCR-Test: 48 Stunden gültig