ÖIF-HOTLINE: Telefonische Auskunft
Für Informationen zur Eindämmung des Coronavirus stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des ÖIF Montag bis Donnerstag von 10:00 – 14:00 Uhr sowie Freitag von 09:00 – 13:00 Uhr unter +43 1/715 10 51 - 263 zur Verfügung!
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Die Bundesregierung hat das Ziel, allen Menschen in Österreich, die sich impfen lassen möchten, einen umfassend geprüften, sicheren und wirksamen Impfstoff gegen COVID-19 zur Verfügung zu stellen. Es zeichnet sich ab, dass die Verfügbarkeit von Impfstoffen zunächst begrenzt sein wird. So wird es notwendig sein, zu entscheiden, welche Personengruppen zuerst mit den verfügbaren Impfstoffen geimpft werden sollen. Dabei stehen folgende Überlegungen im Vordergrund:
Es ist davon auszugehen, dass anfangs nicht ausreichend Impfstoffe zur Verfügung stehen werden, um alle Menschen in Österreich gleichzeitig zu impfen. Zudem werden einzelne Impfstoffe auch nicht für alle Personengruppen zugelassen sein.
Wenn bekannt ist, welcher Impfstoff mit welchen Eigenschaften und welcher Wirksamkeit vorhanden ist, wie viele Dosen davon und bei welchen Personen sie eingesetzt werden können, wird es in Abhängigkeit von der medizinisch-fachlichen Empfehlung in Zusammenhang mit der epidemiologischen Situation möglich sein, final zu entscheiden, welche Zielgruppe zu welchem Zeitpunkt geimpft wird.
Information über die COVID-19-Schutzimpfung
Die bundesweite Initiative „Österreich impft“ des Roten Kreuzes hat es sich zum Ziel gesetzt, objektiv über die COVID-19-Schutzimpfung zu informieren.
Alle weiterführenden Informationen sowie Fragen und Antworten finden Sie hier:
Antworten zu häufig gestellten Fragen finden Sie unten bei den FAQs.
Wie auch in anderen Ländern werden in Österreich breit angelegte Testungen durchgeführt. Diese finden auf freiwilliger Basis statt. Es sollen dabei so viele Menschen wie möglich auf COVID-19 getestet werden. Ziel ist es, infektiöse Personen, die nichts von ihrer Infektion wissen, zu entdecken und so das Infektionsgeschehen nachhaltig einzudämmen und die Infektionskette zu durchbrechen.
Bei der gesetzlichen Grundlage für die bevölkerungsweiten Testungen handelt es sich um § 5a nach dem Epidemiegesetz. Positive Ergebnisse müssen mittels PCR-Test nachgetestet werden und die Behörden beginnen mit der Erhebung der Kontaktdaten (sofern die Kapazitäten im Bundesland ausreichend sind).
Anmeldung
Über die Webseite österreich.gv.at kann man sich für einen Testtermin anmelden. Die früheste Anmeldemöglichkeit in den einzelnen Bundesländern richtet sich nach den Testzeiträumen in den Bundesländern. Im Zuge der Anmeldung kann aus den verfügbaren Teststandorten ausgewählt werden.
Für Personen, denen eine Online-Anmeldung nicht möglich ist, kann die Anmeldung auch durch eine Vertrauensperson durchgeführt werden. Deshalb können über eine Mobilfunknummer bzw. E-Mailadresse mehrere Buchungen durchgeführt werden können. Die Terminbestätigungen bzw. Testergebnisse sind in der Rückmeldung mit einer Kennung versehen, aus der hervorgeht, für welche Person die Rückmeldung bestimmt ist. Die Kennung besteht aus den Initialen und den letzten beiden Stellen des Geburtsjahres der betreffenden Person. Manche Bundesländer stellen auch eine telefonische Buchungsmöglichkeit zur Verfügung.
Ablauf der Testung
Das Testergebnis liegt im Normalfall innerhalb von 15 Minuten vor. Je nach Teststation kann so das Ergebnis vor Ort abgewartet werden oder wird so schnell wie möglich elektronisch überliefert. Personen mit einem positiven Testergebnis bekommen einen Absonderungsbescheid und haben Anspruch auf einen zweiten Test. Wenn dieser zweite Test innerhalb von 24 Stunden durchgeführt wird und negativ ausfällt, wird der Absonderungsbescheid aufgehoben.
Ein negatives Testergebnis heißt lediglich, dass Sie zum Zeitpunkt der Testung negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurden. Die Einschränkungen auf Basis der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sowie die allgemeinen Hygieneempfehlungen (Abstand halten, Hände waschen und soziale Kontakte einschränken) gelten unabhängig vom Testergebnis.
Weiterführende Informationen
Weitere Details und genauere Informationen zu den bevölkerungsweiten COVID-19-Testungen finden Sie untenstehend bei den "Häufig gestellten Fragen".
Weitere Details sowie Informationen zum Ablauf, Anmeldung und Testung in ihrem Bundesland finden Sie unter folgenden Links:
Nähere Informationen zu regionalen Sicherheitsmaßnahmen finden Sie unter www.corona-ampel.gv.at/aktuelle-massnahmen/regionale-zusaetzliche-massnahmen/, auch das ÖIF-Integrationszentrum in Ihrem Bundesland steht Ihnen für diesbezügliche Auskünfte zur Verfügung.
Corona-Ampel
Die Corona-Ampel ist ein Instrument für die Darstellung der aktuellen Corona-Lage in Österreich und ermöglicht, abhängig von der jeweiligen Ampelfarbe, einheitliche Maßnahmen zur Eindämmung von Corona zu setzen. Die vier Ampelfarben - Grün, Gelb, Orange und Rot - spiegeln die jeweilige Corona-Risikostufe des Bundeslandes bzw. der Region wider und geben der Bevölkerung einen Überblick, welche Vorsichtsmaßnahmen von der Regierung empfohlen werden:
Nähere Informationen finden Sie unter: www.corona-ampel.gv.at
Informationen zu den geltenden Einreisebestimmungen- und beschränkungen nach Österreich aufgrund der Corona-Pandemie sowie aktuelle Reisewarnungen finden Sie auf der Seite des Außenministeriums unter www.bmeia.gv.at.
Die Bundesregierung trifft Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus (COVID-19). Diese gelten bis vorerst 25. April 2021. Hier finden Sie einen Überblick; detaillierte Informationen finden Sie unter www.oesterreich.gv.at
Die einzelnen Bundesländer können regional abweichende Corona-Sicherheitsmaßnahmen treffen.
Weitere und detailliertere Informationen finden Sie unter:
Informationsstand: 07. April 2021
Sonderregelungen gelten in Wien, Niederösterreich und Burgenland – Bitte beachten Sie die bundesländerspezifischen Maßnahmen unter "Regionale Maßnahmen".
Sonderregelungen gelten in Wien, Niederösterreich und Burgenland – Bitte beachten Sie die bundesländerspezifischen Maßnahmen unter "Regionale Maßnahmen"
Sonderregelungen gelten in Wien, Niederösterreich und Burgenland – Bitte beachten Sie die bundesländerspezifischen Maßnahmen unter "Regionale Maßnahmen"
Sonderregelungen gelten in Vorarlberg - Bitte beachten Sie die regionalen Maßnahmen unter https://corona-ampel.gv.at/aktuelle-massnahmen/regionale-zusaetzliche-massnahmen/vorarlberg/
Sonderregelungen gelten in Vorarlberg - Bitte beachten Sie die regionalen Maßnahmen unter https://corona-ampel.gv.at/aktuelle-massnahmen/regionale-zusaetzliche-massnahmen/vorarlberg/
Sonderregelungen gelten in Wien, Niederösterreich und Burgenland – Bitte beachten Sie die bundesländerspezifischen Maßnahmen unter "Regionale Maßnahmen"
Sonderregelungen gelten in Vorarlberg - Bitte beachten Sie die regionalen Maßnahmen unter https://corona-ampel.gv.at/aktuelle-massnahmen/regionale-zusaetzliche-massnahmen/vorarlberg/
Sonderregelungen gelten in Wien, Niederösterreich und Burgenland – Bitte beachten Sie die bundesländerspezifischen Maßnahmen unter "Regionale Maßnahmen"
Beachten Sie auch die Regelungen für stark frequentierte öffentliche Orte im Freien in Wien unter „Sonderregelung für Wien“
Informationsstand:09.04.2021
Ja. Die Bundesregierung und andere Regierungsvertreter/innen haben immer wieder unterstrichen, dass es keine allgemeine Impfpflicht geben wird. Die Regierung setzt auf Freiwilligkeit und Aufklärung. Jede Person, die sich impfen lassen möchte, wird sich impfen lassen können. Weil anfangs nicht genug Impfstoffe zur Verfügung stehen, um alle gleichzeitig impfen zu können, werden zu Beginn die Personen geimpft, die das höchste Risiko haben. Danach können schrittweise alle anderen geimpft werden.
Ja. Die Impfkosten werden von der Republik Österreich übernommen. Die Impfung ist daher für alle in Österreich lebenden Menschen, die sich impfen lassen wollen, gratis.
Ja. Nach der Impfung gegen COVID-19 treten oft erwartbare Reaktionen auf den Impfstoff auf, die aber gewöhnlich innerhalb weniger Tage von selbst wieder enden. An der Impfstelle können sehr häufig Schmerzen, Rötung und Schwellung auftreten. Darüber hinaus kann es sehr häufig zu Müdigkeit, Kopf-, Muskel- oder Gelenksschmerzen, Lymphknotenschwellung, Übelkeit/Erbrechen, Frösteln oder Fieber kommen. Sehr häufig bedeutet, dass mehr als 1 von 10 geimpften Personen betroffen sind.
Vermutete Nebenwirkungen sollen gemeldet werden unter https://www.basg.gv.at oder 0800 555 621.
Für Gesundheitsberufe (z.B. Ärztinnen/Ärzte, Apothekerinnen/Apotheker) besteht eine gesetzliche Meldepflicht für vermutete Nebenwirkungen sowie das Ausbleiben der erwünschten Wirkung eines Arzneimittels, was im Falle von COVID-19-Impfstoffen sogenannte Impfdurchbrüche sind.
Es gibt gesundheitliche Ereignisse, wie etwa Autoimmunerkrankungen, Krebserkrankungen oder sogar Tod, welche in jeder Bevölkerung auftreten, auch ohne Impfungen. So muss man davon ausgehen, dass es, wenn eine große Anzahl von Personen geimpft wird, auch bei geimpften Personen zu derartigen gesundheitlichen Ereignissen in zeitlichem Zusammenhang kommt, ohne dass diese jedoch in ursächlichem Zusammenhang mit einer zuvor verabreichten Impfung stehen. Da speziell am Beginn der Impfaktion hauptsächlich Hochbetagte geimpft werden, ist damit zu rechnen, dass in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung natürlich bedingte, aber nicht impf-bedingte gesundheitliche Ereignisse erwartungsgemäß auftreten.
Der Erwartungswert der Zahl der Todesfälle bei Risikopersonen im Alter von 80 Jahren und älter beträgt 3,5 pro 1000 im Zeitraum von einer Woche. Basierend auf dieser Hintergrundinzidenz ist mit einem Todesfall bei einer von 290 Personen dieser Altersgruppe innerhalb einer Woche zu rechnen, unabhängig von einer Impfung.
Details unter: www.basg.gv.at/pharmakovigilanz/meldung-von-nebenwirkungen/.
Nach labordiagnostisch gesicherter SARS-CoV-2-Infektion (Nachweis mittels PCR-Test) ist eine Impfung gegen COVID-19 für 6-8 Monate nicht notwendig. Die Studiendaten bei dieser Personengruppe zeigen eine Persistenz hoher Antikörpertiter für 6-8 Monate. Demnach wird nach laborgesicherter SARS-CoV-2-Infektion (Nachweis mittels PCR-Test) empfohlen, dass eine Impfung für 6-8 Monate aufgeschoben wird und dann laut momentanem Kenntnisstand nur 1 Dosis verabreicht wird (off-label).
Bei einem positiven Neutralisationstest (KEINE Korrelate!) soll die Impfung für 3 Monate aufgeschoben werden.
Zur Durchführung einer Corona-Schutzimpfung sind alle Ärztinnen und Ärzte, unabhängig ihres Sonderfaches oder ihrer Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, berechtigt. Das gilt daher auch für Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner und Schulärztinnen/Schulärzte. Darüber hinaus dürfen Turnusärztinnen/Turnusärzte, pensionierte Ärztinnen/Ärzte und ausländische Ärztinnen/Ärzte in Zusammenarbeit mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten Corona-Schutzimpfungen verabreichen. Medizinstudierenden ist dies in einem strukturierten Setting (z.B. eine Impfstraße im Auftrag der Landessanitätsdirektion) unter ärztlicher Anleitung und Aufsicht ebenfalls erlaubt. Zudem dürfen diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen nach schriftlicher ärztlicher Anordnung Corona-Schutzimpfungen verabreichen. In diesem Zusammenhang sind noch Rettungs- bzw. Notfallsanitäterinnen und -sanitäter zu erwähnen, für die eigens eine gesetzliche Grundlage geschaffen wurde. Mit dieser Gesetzesänderung ist diese Berufsgruppe nach entsprechender Schulung berechtigt, auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht Corona-Schutzimpfungen zu verabreichen. Alle Impfberechtigten dürfen zudem die Impfung unter den jeweils geltenden Voraussetzungen vorbereiten, wobei eine Vorbereitung darüber hinaus durch entsprechendes pharmazeutisches Personal erfolgen kann.
Zum vereinbarten Impftermin sind nachstehende Dokumente mitzubringen:
Da nicht ausreichend Impfstoff für alle Personen zur Verfügung steht, werden zunächst Personen, die ein erhöhtes Risiko für einen erschwerten Krankheitsverlauf aufweisen, geimpft. Danach können sich schrittweise alle anderen Menschen impfen lassen.
Der Impfstoff Comirnaty der Firma BioNTech/Pfizer wird laut Fachinformation mit 2 Dosen im Abstand von 19-42 Tagen verabreicht werden. Der Impfstoff der Firma Moderna mit dem Namen COVID-19 Vaccine Moderna wird laut Fachinformation im Abstand von 21-42 Tagen verabreicht. Auf Grund der momentanen epidemiologischen Situation in der Pandemie wird vom Nationalen Impfgremium empfohlen, die Impfintervalle bei den beiden verfügbaren mRNA-Impfstoffen auszudehnen: Die Zweitimpfung soll in der 6. Woche nach erfolgter Erstimpfung stattfinden. Derzeit bereits vereinbarte Impftermine müssen nicht verschoben werden.
Der Impfstoff Vaxzevria der Firma Astra Zeneca wird in 2 Dosen verabreicht, das Nationale Impfgremium empfiehlt einen Abstand von 11-12 Wochen. Der Impfstoff COVID-19 Vaccine Janssen der Firma Janssen wird als Einzeldosis verabreicht.
Man kann annehmen, dass die Impfung zu einer geringeren Viruslast führt und geimpfte Personen darum weniger infektiös sind. Abgeleitet von präklinischen Daten nimmt man an, dass es auch durch COVID-19-Impfungen zu einer geringeren Virustransmission kommt. Es mehren sich auch die Daten aus der Anwendung von COVID-19-Impfstoffen in der Praxis, dass es zu einer Reduktion der Virustransmission in geimpften Personen kommt.
Für einen vollständigen Impfschutz ist eine komplette (2-teilige bzw. im Falle des Impfstoffs von Janssen 1-teilig) Impfserie mit dem gleichen Impfstoff laut Fachinformation erforderlich. Auf individueller Ebene bedeutet die Impfung, dass das Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken oder zu versterben, minimiert wird. Kommt es in Ausnahmefällen trotz Impfung zu einer COVID-19-Erkrankung, so verläuft diese deutlich milder und werden Komplikationen und Todesfälle vermieden.
Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Masken müssen so lange aufrechterhalten werden, bis ausreichend viele Menschen geimpft sind.
Die Schutzdauer nach den Impfungen ist zum aktuellen Stand noch zu keinem zugelassenen Impfstoff bekannt. Demnach ist auch noch nicht bekannt, wann/ob Auffrischungsimpfungen notwendig sind. Entsprechende Empfehlungen werden aus den weiteren Ergebnissen der Phase III-Studien rechtzeitig verfügbar sein.
Ab dem 22. Tag nach der 1. Dosis ist bei allen verfügbaren Impfstoffen mit Beginn einer gewissen Schutzwirkung zu rechnen. Die 2. Dosis des jeweiligen Impfstoffes muss dabei in Abhängigkeit von Impfstoff und Fachinformation erfolgen, um eine vollständige und dauerhafte Schutzwirkung zu gewährleisten. Kommt es in Ausnahmefällen trotz Impfung zu einer COVID-19-Erkrankung, so verläuft diese deutlich milder und es werden Komplikationen und Todesfälle weitestgehend vermieden.
Da es sich bei den mRNA-Impfstoffen um Impfstoffe handelt, die als inaktivierte Impfstoffe zu beurteilen sind, sind zunächst die Grundregeln für die Verwendung von inaktivierten Impfstoffen bei den jeweiligen Personengruppen und Medikationen anwendbar.
Bei der Einnahme von Medikamenten bedeutet das, dass Personen, die andere Impfungen wie beispielsweise Impfungen gegen Influenza oder die Zeckenimpfung bekommen können, auch mRNA-Impfstoffe erhalten können. Im Vordergrund steht hier nicht die Frage möglicher Impf-Nebenwirkungen, sondern vielmehr die Frage, ob die Impfung auch richtig wirkt, also ein Schutz ausgebildet wird. Dies ist jedoch letztendlich eine individuelle Einzelfall-Entscheidung und muss mit der impfenden Ärztin oder dem impfenden Arzt besprochen werden.
In Bezug auf Impfungen wird bei Totimpfstoffen (z.B. Impfung gegen Influenza oder Zeckenimpfung) ein Abstand von 14 Tagen empfohlen, bei Lebendimpfungen (z.B. Impfung gegen Masern-Mumps-Röteln) ein Abstand von 28 Tagen.
Eine Antikörpertestung ist vor einer Impfung nicht erforderlich, sie hat keine Konsequenz für eine Impfung. In groß angelegten Zulassungsstudien wurden sowohl Personen mit bereits vorhandenen Antikörpern gegen SARS-CoV-2 als auch Studienteilnehmerinnen und Studienteilnehmer ohne Antikörper eingeschlossen. Es wird nach den bisherigen Ergebnissen davon ausgegangen, dass das Vorhanden- bzw. Nichtvorhandensein von Antikörpern keinen Unterschied bezüglich der Sicherheit der Impfung macht. Eine erhöhte Rate an Impfreaktionen ist bei Personen, bei welchen Antikörper nachgewiesen wurden, nicht zu erwarten.
Ja. Eine Antikörpertestung ist vor einer Impfung jedoch nicht erforderlich, sie hat keine Konsequenz für eine Impfung.
Untersuchung haben gezeigt, dass Personen nach labordiagnostisch gesicherter SARS-CoV-2-Infektion für 6-8 Monate hohe Antikörper-Werte haben und zeigten zudem, dass diese Personen nur eine Impfung benötigen, um vergleichbaren Schutz wie nicht-infizierte, regulär geimpfte Personen nach regulärem Impfschema zu erlangen, Daher wird während bzw. nach laborgesicherter SARS-CoV-2-Infektion (Nachweis mittels PCR-Test) empfohlen, die COVID-19-Impfung für 6-8 Monate aufzuschieben und dann laut momentanen Kenntnisstand nur 1 Dosis zu verabreichen (off-label). Bei einem positiven Neutralisationstest (KEINE Korrelate!) soll die Impfung für 3 Monate aufgeschoben werden. Kommt es im Intervall zwischen der 1. Dosis und der 2. Dosis zu einer Labor-bestätigten SARS-CoV-2-Infektion (PCR-Test), so soll die 2. Dosis nach derzeitigem Wissensstand für 6-8 Monate aufgeschoben werden.
Personen, die an einem akuten Infekt erkrankt sind, sollen bis zur Genesung von der Impfung zurückgestellt werden.
Keine Impfung bietet einen 100%igen Schutz. Durch eine vollständige Impfung ist das Risiko allerdings minimiert, schwer an COVID-19 zu erkranken oder zu versterben. Wer gegen COVID-19 geimpft ist, hat einen individuellen Krankheitsschutz und muss sich daher nicht sorgen, zu erkranken. Kommt es in Ausnahmefällen trotz Impfung zu einer COVID-19-Erkrankung, so verläuft diese deutlich milder. Komplikationen und Todesfälle werden durch die Impfung vermieden.
Personen mit bekannten Allergien, wie beispielsweise gegen Aeroallergene wie Pollen oder Hausstaub, können und sollen ungeachtet dieser Vorgeschichte geimpft werden. Im Aufklärungsgespräch mit der Ärztin oder dem Arzt sollen etwaige Allergien adressiert werden und jedenfalls der Allergie-Ausweis mitgebracht und berücksichtigt werden, der Information zu möglichen Allergenen enthält. So können die Fachinformationen (Zusammensetzung) des entsprechenden Impfstoffes im Einzelfall ideal berücksichtigt werden. Bei Impfung von Allergikerinnen und Allergikern soll die Nachbeobachtungszeit auf 30 Minuten verlängert werden.
Bei Personen, die schon einmal eine Anaphylaxie (allergischer Schock) gehabt haben, soll dies der impfenden Ärztin oder dem impfenden Arzt unbedingt mitgeteilt und das genaue Vorgehe besprochen werden.
mRNA-Impfstoffe verändern nicht das Erbgut und haben keine Auswirkung auf die Fertilität. Tierexperimentelle Studien lassen nicht auf direkte oder indirekte schädliche Wirkungen in Bezug auf die Reproduktion schließen.
Bei einem Kinderwunsch besprechen Sie den Nutzen und das Risiko der Impfung bitte mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt.
Es liegen nur begrenzte Erfahrungen mit der Anwendung von mRNA-Impfstoffen (Impfstoff von Pfizer/BioNTech von Moderna) bei Schwangeren vor. Tierexperimentelle Studien lassen nicht auf direkte oder indirekte schädliche Wirkungen in Bezug auf Schwangerschaft, embryonale/fötale Entwicklung, Geburt oder postnatale Entwicklung schließen. Die Verabreichung von mRNA-Impfstoffen in der Schwangerschaft sollte in Betracht gezogen werden, wenn der potenzielle Nutzen die möglichen Risiken für Mutter und Fötus überwiegt.
Ein routinemäßiger Schwangerschaftstest ist vor einer Impfung nicht notwendig.
Wichtiger Hinweis: Es handelt sich bei diesen Vorgaben um reine Vorsichtsmaßnahmen. Das bedeutet, dass im Falle einer ungewollt eintretenden Schwangerschaft KEINE Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch besteht und die Schwangerschaft auch nicht als Risikogravidität einzustufen ist!
Die bisher verfügbaren Impfstoffe gegen COVID-19 sind nur teilweise bei Personen mit einer Autoimmunerkrankung untersucht worden. Jedenfalls liegen Daten und Erfahrungen zu folgenden Erkrankungen vor:
In all diesen Fällen wurden keine Auffälligkeiten bezüglich Wirksamkeit und Verträglichkeit verzeichnet.Zu allen übrigen Krankheitsbildern gibt es noch keine Daten, weshalb jedenfalls eine Konsultation durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt durchgeführt werden sollte.
Da es sich bei den mRNA-Impfstoffen um Impfstoffe handelt, die wie inaktivierte Impfstoffe zu beurteilen sind, sind zunächst die Grundregeln für die Verwendung von inaktivierten Impfstoffen bei den jeweiligen Personengruppen und Medikationen anwendbar.
Die Testungen finden auf freiwilliger Basis statt. Bei diesen großflächigen Testungen geht es darum, so viele Menschen wie möglich auf COVID-19 zu testen. Dabei ist es das Ziel, infizierte Personen zu entdecken und so das Infektionsgeschehen nachhaltig einzudämmen.
Teilnehmen können alle Bürgerinnen und Bürger ab dem schulpflichtigen Alter, die wohnhaft in Österreich sind. Auch Personen, die sich aus Arbeits- und Studiengründen in Österreich aufhalten, dürfen teilnehmen. Minderjährige müssen von einer/einem Erziehungsberechtigten begleitet werden.
Nicht getestet werden Personen,
In Krankenhäusern stationär aufgenommene Personen sowie Bewohnerinnen/Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sind nicht Zielgruppe dieser Testungen. Letztere werden im Rahmen von anderen Programmen regelmäßig getestet.
Nein. Wir appellieren an die Bevölkerung, bei Krankheitssymptomen unbedingt die bislang geltenden Regelungen einzuhalten und den Hausarzt/die Hausärztin bzw. 1450 anzurufen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter FAQ: Gesundheit und Pflege.
Über die Webseite österreich.gv.at kann man sich für einen Testtermin anmelden.
Für Personen, denen eine Online-Anmeldung nicht möglich ist, kann die Anmeldung auch durch eine Vertrauensperson durchgeführt werden. Deshalb können über eine Mobilfunknummer bzw. E-Mailadresse mehrere Buchungen durchgeführt werden können. Die Terminbestätigungen bzw. Testergebnisse sind in der Rückmeldung mit einer Kennung versehen, aus der hervorgeht, für welche Person die Rückmeldung bestimmt ist. Die Kennung besteht aus den Initialen und den letzten beiden Stellen des Geburtsjahres der betreffenden Person.
Manche Bundesländer stellen auch eine telefonische Buchungsmöglichkeit zur Verfügung.
Im Zuge der Anmeldung kann aus den verfügbaren Teststandorten ausgewählt werden.
Die Testung mittels Antigen-Test erfolgt durch medizinisches Personal. Ist nach einem positiven Antigen-Testergebnis ein PCR-Test notwendig, so wird der Abstrich dafür ebenfalls von medizinischem Personal durchgeführt. Die Administration wird von Personal der Landesverwaltung und der Gemeinden, dem Bundesheer, dem Roten Kreuz, den Freiwilligen Feuerwehren und anderen Freiwilligen sichergestellt.
Am besten die e-card oder alternativ einen Lichtbildausweis.
Nein, der Test ist kostenlos.
Das Ergebnis wird Ihnen elektronisch mithilfe eines Links zugesandt. Da es sich um gesundheitsbezogene Daten handelt, müssen Sie sich authentifizieren, um Zugang zum Ergebnis zu erhalten. Das Testergebnis wird in Form eines amtssignierten Dokuments zur Verfügung gestellt, welches Sie ansehen, speichern und ausdrucken können.
Die betroffene Person wird behördlich abgesondert und mittels PCR-Test nachgetestet. Die Kontaktpersonen, mit denen ein Risikokontakt in den vergangenen 48 Stunden vor Testdurchführung bestand, werden erhoben. Sofern der positive Antigen-Test durch den PCR-Test bestätigt wird, erfolgt die sofortige behördliche Absonderung der Kontaktpersonen.
Wenn das Ergebnis des PCR-Tests negativ ist, wird die behördliche Absonderung der betroffenen Person aufgehoben und die erhobenen Kontaktpersonen werden nicht kontaktiert.
Bei bestätigtem positivem Ergebnis: Falls während der Absonderung keine Symptome auftreten, kann die Absonderung nach 10 Tagen beendet werden. Falls während der 10-tägigen Absonderungszeit Symptome auftreten, sollte die Hausärztin/der Hausarzt kontaktiert werden. Bei milden Symptomen kann die Absonderung 48 Stunden nach Abklingen der Symptome (ausgenommen anhaltende Störungen des Geschmacksinns, die eine Beendigung nicht verhindern) beendet werden, frühestens jedoch nach 10 Tagen. Details dazu finden Sie in der Empfehlung zur Entlassung von COVID-19-Fällen aus der Absonderung.
Die PCR-Nachtestung soll möglichst unmittelbar und bei derselben Test-Station erfolgen, in der auch der Antigen-Test durchgeführt wird. Die PCR-Nachtestung sollte jedenfalls innerhalb von 24 Stunden durchgeführt werden.
Durch die Online-Anmeldung wird eine rasche Abwicklung vor Ort erfolgen. Das Testergebnis steht nach 15-30 Minuten fest. Im Fall eines positiven Ergebnisses werden eine weitere Abstrichnahme für die PCR-Testung veranlasst und weitere Schritte gesetzt. Siehe dazu: Was passiert bei einem positiven Antigen-Testergebnis.
Ein negatives Testergebnis heißt lediglich, dass Sie zum Zeitpunkt der Testung negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurden. Die Maßnahmen auf Basis der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sowie die allgemeinen Hygieneempfehlungen (Abstand halten, Hände waschen und soziale Kontakte einschränken) gelten unabhängig vom Testergebnis.
Es werden Antigen-Tests mittels Nasen-Abstrich gemacht (Firma Siemens und Firma Roche). Zudem werden im Bedarfsfall PCR-Testungen mittels Nasen-Abstrich gemacht.
Von jeder Person werden einzeln die Daten erfasst und es wird mit jeder Person einzeln ein Termin vereinbart. Es stehen gewisse Termine je Test-Station zur Verfügung. Wenn Sie sich mit Ihrer Familie testen lassen wollen, empfehlen wir denselben Termin auszuwählen. Es kann die Buchung für die ganze Familie mit denselben Kontaktdaten (Mobilfunknummer bzw. E-Mail-Adresse) durchgeführt werden.
Nein, die Testung im Rahmen dieser österreichweiten Testung ist freiwillig.
Aufgrund der stark gestiegenen Infektionen in den vergangenen Wochen entschied die österreichische Bundesregierung, dass breit angelegte Testungen nach internationalem Vorbild notwendig und zweckmäßig sind. Infizierte Personen ohne Symptome können so entdeckt werden, um sie frühzeitig zu isolieren und damit Infektionsketten zu durchbrechen.
Bei jedem positiven Test-Ergebnis wird mittels PCR-Test nachgetestet. So können falsch-positive Ergebnisse verhindert werden.
Nein. Wenn Sie im Rahmen einer Testung positiv auf SARS-CoV-2 getestet werden, müssen Sie Ihren Arbeitgeber selbst verständigen.
Hierbei handelt es sich um Testungen nach § 5a Epidemiegesetz.
Es gibt keinen Impfstoff. Die Behandlung erfolgt symptomatisch, das heißt durch Linderung der Krankheitsbeschwerden wie zum Beispiel durch Gabe fiebersenkender Mittel.
Infektionen von Menschen mit gewöhnlichen Coronaviren sind meist mild und asymptomatisch. Häufige Anzeichen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sind u.a Fieber, Husten, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome.
Derzeit geht man davon aus, dass der Krankheitsverlauf beim neuartigen Coronavirus weniger schwer ist als bei SARS und MERS.
Video "Wie äußert sich die Krankheit?" (AGES)
Wie gefährlich der Erreger ist, ist noch nicht genau abzusehen. Momentan scheint die Gefährlichkeit des neuen Coronavirus deutlich niedriger als bei MERS (bis zu 30 Prozent Sterblichkeit) und SARS (ca. 10 Prozent Sterblichkeit) zu sein. Man geht derzeit beim neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) von einer Sterblichkeit von bis zu drei Prozent aus. Ähnlich wie bei der saisonalen Grippe durch Influenzaviren (Sterblichkeit unter 1 Prozent) sind v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen.
Video "Wie gefährlich ist das neuartige Coronavirus?" (AGES)
Hygienemaßnahmen wie auch während der Grippesaison sind einzuhalten. Die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen zum persönlichen Schutz sowie zum Schutz von anderen Personen vor der Ansteckung mit Erregern respiratorischer Infektionen sind eine gute Händehygiene, korrekte Hustenetikette und das Einhalten eines Mindestabstandes (ca. 1 bis 2 Meter) von krankheitsverdächtigen Personen.
Mehr Antworten auf Fragen zur "Corona-Kurzarbeit" gibt es in der aktuellen Veröffentlichung des BMAFJ.