Mehrsprachiger ÖIF-Infoservice
Für Informationen zum Coronavirus stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des ÖIF zur Verfügung! Finden Sie hier die Informationen zum mehrsprachigen Infoservice.
Corona-Sicherheitsmaßnahmen in 17 Sprachen

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Informationsstand: 19.04.2022
Informationen zur Corona-Schutzimpfung

Alle Personen, die in Österreich wohnen, können sich in Österreich kostenlos gegen das Coronavirus impfen lassen. Die Anmeldung zur Corona-Schutzimpfung erfolgt über die Impfplattformen der Bundesländer unter www.oesterreich-impft.at/jetzt-impfen

Im Rahmen der Onlineberatung „Sprechstunde Corona: Lockdown und Impfung“ informiert der ÖIF zu aktuell geltenden Maßnahmen sowie zur Corona-Schutzimpfung. Die Beratungen werden für Menschen mit geringen Deutschkenntnissen gedolmetscht. Die Teilnahme ist kostenlos und ohne Anmeldung möglich. Alle Termine sind unter www.integrationsfonds.at/onlinekurse zu finden.

Nähere Informationen zu Corona oder zur Corona-Schutzimpfung finden Sie auf der Seite des Sozialministeriums, unter Informationen zur Corona-Schutzimpfung in Österreich (sozialministerium.at) sowie unter Coronavirus (sozialministerium.at).
Hier geht es zu den Onlineberatungen rund um COVID-19.
COVID-19-Maßnahmen
Die Maßnahmen gelten bis vorerst 08. Juli 2022. Hier finden Sie einen Überblick; weitere Informationen unter www.oesterreich.gv.at, Coronavirus - Aktuelle Maßnahmen (sozialministerium.at).
Achtung: Gegebenenfalls Sonderregelungen in den Bundesländern → Karte Corona-Ampel | Corona Ampel
Achtung: Sonderregelungen in Wien → „Regionale Maßnahmen in Wien“
GETESTET
- Antigentest einer befugten Stelle („Österreich testet“): 24 Stunden ab Probenahme gültig
- Antigentest zur Eigenanwendung („Wohnzimmertest“), der digital erfasst wurde: 24 Stunden ab Probenahme gültig
- PCR-Test: 72 Stunden ab Probenahme gültig
Als Testnachweis gilt nicht:
- Antikörpertest
- Ausnahme von Testpflicht:
Testung ist aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar (z.B. bei Demenz)
GENESEN
- Ärztliche Bestätigung über überstandene Infektion: 6 Monate ab Ausstellung gültig
- Absonderungsbescheid: 6 Monaten ab Ausstellung gültig
GEIMPFT
- Zweitimpfung: 6 Monate gültig für Personen über 18 Jahren - für Personen unter 18 Jahren 7 Monate gültig
- Genesung (positiver PCR-Test oder Antikörper) und eine Impfdosis: 6 Monate gültig
- Auffrischungsimpfung (3 Impfungen oder Genesung und 2 Impfungen): 1 Jahr gültig
- Pflicht zur Vorlage eines 3G-Nachweises für Kinder ab 12 Jahren
- Ausnahmen von der 3G-Nachweispflicht:
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können
- Schwangere
- Nachweise müssen auf Deutsch oder Englisch sein.
ACHTUNG: Die Fälschung und Verwendung von gefälschten Nachweisen sind in Österreich strafbar.
Mögliche Folge:Geldstrafe und/oder Gefängnisstrafe
Nur in offiziellen Teststraßen testen! → „COVID-19-Testungen in Österreich“.- In folgenden Bereichen und Betriebsstätten ist in geschlossenen Räumen eine FFP2- Maske verpflichtend zu tragen:
- Öffentliche Verkehrsmittel, Schüler/innentransporte und Taxis - während gesamter Fahrt, in Stationen und Wartebereichen,
- Öffentliche Apotheken, Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Drogerien,
- Lebensmittelhandel (einschließlich bäuerliche Direktvermarkter), Agrarhandel und Betriebsstätten zum Verkauf von Tierfutter,
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderung,
- Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice, rechtliche Dienstleistungen und Notfall-Dienstleistungen,
- Banken und Postfilialen bzw. Postdiensteanbieter,
- Trafiken und Zeitungskioske,
- Abfallentsorgungsbetriebe,
- KFZ- und Fahrradwerkstätten, Tankstellen und Waschanlagen,
- Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
- Betriebsstätten zum Verkauf von Sicherheits- und Notfallprodukten,
- Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr,
- Einrichtungen zur Religionsausübung.
- Betreiber/innen und Mitarbeiter/innen dieser Betriebsstätten haben bei unmittelbarem Kund/innenkontakt eine FFP2-Maske zu tragen, außer es sind Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglaswände) vorhanden
- Darüber hinaus wird für sonstige Betriebsstätten und Orte empfohlen, in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen.
Informationen zur Maskenpflicht
- Keine Maskenpflicht für Kinder bis 6 Jahren
- Mund-Nasen-Schutz für Kinder ab 6 bis 14 Jahren. Ab 14 Jahren FFP2-Maskenpflicht.
- Ausnahmen von FFP2-Masken-Pflicht:
- Gesundheitliche oder behinderungsspezifische Gründe (dann Mund-Nasen-Schutz oder sonstige eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung; wenn nicht zumutbar, Gesichtsvisier) – eine ärztliche Bestätigung ist erforderlich
- Therapeutisch -pädagogische Gründe
- Während Erbringung körpernaher Dienstleistungen (sofern ohne Maske erforderlich)
- Bei Erbringung oder Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie
- Während Essen und Trinken
- Während dem Sport bzw. in Feuchträumen (z.B. Duschen, Schwimmhallen)
- Schwangere Personen (Mund-Nasen-Schutz ist zu tragen)
- Gehörlose und schwer hörbeeinträchtigte Personen während der Kommunikation mit anderen
- In folgenden Bereichen und Betriebsstätten ist in geschlossenen Räumen eine FFP2- Maske verpflichtend zu tragen:
- Keine 3G-Regel am Arbeitsplatz, außer für Arbeitnehmer/innen im Gesundheitsbereich → Achtung: Sonderregelungen in Wien à „Regionale Maßnahmen in Wien“
- FFP2-Maskenpflicht für
- Arbeitnehmer/innen im Gesundheitsbereich,
- Arbeitnehmer/innen mit Kund/innenkontakt von Betriebsstätten, in denen eine Maskenpflicht vorgesehen ist, außer es sind Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglaswände) vorhanden
- In begründeten Fällen sind strengere Vorgaben von Arbeitgeber/innen möglich.
- Personal (gilt auch für mobile Pflege und Betreuung): 3G-Nachweis und FFP2-Maske bei unmittelbarem Kontakt mit Bewohner/innen, außer es sind Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglaswände) vorhanden
- Besucher/innen: 3G-Nachweis und im Innenbereich FFP2-Maske
- Bewohner/innen von Alten- und Pflegeheimen und Behindertenheimen: 3G-Nachweis oder sonstige organisatorische Vorkehrungen (z.B. Quarantänemaßnahmen) vor Neuaufnahme, FFP2-Maske in allgemein zugänglichen Räumen
- Patient/innen von Kranken- und Kuranstalten: FFP2-Maske
- An sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden: Patient/innen, Besucher/innen, Begleitpersonen und Personal haben FFP2-Maske zu tragen, außer es sind Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglaswände) vorhanden
ERFORDERLICHE INTEGRATIONSMASSNAHMEN DES ÖIF:
- Teilnahme nur mit FFP2-Maske möglich!
ZUSAMMENKÜNFTE
Achtung: Sonderregelungen in Wien → „Regionale Maßnahmen in Wien“
- Für Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen:
- COVID-19 Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen
- COVID-19 Beauftragten bestellen
- Dies gilt nicht für:
- Begräbnisse
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (Demonstrationen) – auch im Freien ist FPP2-Maske zu tragen
- Unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte
- Unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer, juristischer Parteien oder arbeitsverfassungsrechtlicher Organe
- das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, mit einem Kraftfahrzeug
- bei Veranstaltungen im privaten Wohnbereich
- Teilnahme nur mit FFP2-Maske möglich!
Regionale Maßnahmen in Wien
REGIONALE MAßNAHMEN IN WIEN
- Im Gesundheitsbereich gilt:
- Negativer PCR-Test für Besucher/innen in Alten- und Pflegeheimen und Kranken- und Kuranstalten
- dies gilt für Kinder ab 6 Jahren
- dies gilt nicht für Personen, die nach dem 15.1.2022 genesen sind, für einen Zeitraum von 2 Monaten nach abgelaufener Infektion
- Kranken- und Kuranstalten: Drei Besucher/innen pro Patient/in pro Tag bzw. vier Besucher/innen bei unterstützungsbedürftigem/r Patient/in
- 2,5G-Nachweis plus 2x wöchentlich negativer PCR-Test für Arbeitnehmer/innen in Alten- und Pflegeheimen und Kranken- und Kuranstalten
- Negativer PCR-Test für Besucher/innen in Alten- und Pflegeheimen und Kranken- und Kuranstalten
- PCR-Test: 48 Stunden gültig
- Für elementare Bildungseinrichtungen (Kindergärten, Kinderbetreuungseinrichtungen) gilt:
- FFP2-Maskenpflicht für externe Personen (z.B. Eltern)
COVID-19 Impfpflicht
Achtung: Die Impfpflicht gegen das Coronavirus wird vorerst ausgesetzt
Eine Impfpflicht bedeutet, dass alle Personen in Österreich verpflichtet sind, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen (wenn nicht bereits geimpft), wenn die Behörde das vorschreibt. Sonst kann es zu einer Strafe kommen.
Folgende Bestimmungen gelten seit 5. Februar 2022. Nähere Informationen unter Informationen zur Impfpflicht gegen das Coronavirus in Österreich (sozialministerium.at).
- Gilt seit 5. Februar 2022 bis 31. Jänner 2024
- Gilt für alle Personen ab 18 Jahren, die in Österreich wohnen.
Ausgenommen sind: Das Vorliegen von einem Ausnahmegrund ist von einem Arzt zu bestätigen.- Personen unter 18 Jahren
- Schwangere
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen, nicht geimpft werden können
- Personen, die trotz Impfungen keine oder nicht ausreichend viele Antikörper gebildet haben (z.B. bei Allergien gegen Corona-Impfstoffe)
- Personen, die in den letzten 180 Tagen eine Corona-Infektion überstanden haben
- Das Vorliegen von einem Ausnahmegrund ist von einem Arzt zu bestätigen.
- Die Impfpflicht umfasst alle empfohlenen Corona-Schutzimpfungen, derzeit sind das:
- Erstimpfung
- Zweitimpfung
- Drittimpfung
- Anerkannte Impfstoffe zur Erfüllung der Impfpflicht sind von:
- BioNTech-Pfizer - Comirnaty
- Moderna Biotech - Spikevax
- AstraZeneca - Vaxzevria
- Johnson & Johnson - Covid-19 Vaccine Janssen
- Novavax - Nuvaxovid
- 2 chinesische Impfstoffe von:
- Sinopharm - Vero Cell
- Sinovac - CoronaVac
- 3 indische Impfstoffe von:
- Bharat Biotech - COVAXIN
- Serum Institute of India - COVOVAX und Covishield
- Personen, die zwei Impfungen mit keinem der oben angeführten Impfstoffe im Ausland erhalten haben, gelten in Österreich als erstgeimpft.
- Bei Corona-Infektion zwischen den Impfungen, hat spätestens 180 Tage ab dem Tag der Probenahme (positiver PCR-Test) eine Impfung zu erfolgen.
- Bei Nichteinhaltung droht Geldstrafe (bis 600 Euro bzw. bis 3.600 Euro bei Verfahren vor Gericht)
Zum Ablauf:
- Durch die Bundesregierung werden Stichtage festgelegt, an denen Personen ermittelt werden, die sich gegen das Coronavirus impfen lassen müssen.
- Personen, bei denen nicht festgestellt werden kann, ob sie die Impfpflicht erfüllen, werden von der Behörde kontaktiert.
- Personen werden aufgefordert, sich bis spätestens zu einem festgelegten Stichtag impfen zu lassen oder einen Ausnahmegrund durch Arzt/Ärztin ins Impfregister eintragen zu lassen.
- Wird der Aufforderung bis zum Stichtag nicht nachgekommen, kann die Behörde eine Geldstrafe (siehe oben) verhängen.