07.09.2017, 09:24 Uhr

Integrationsvereinbarungs-Verordnung 2017

Am 1. Oktober 2017 treten die Regelungen zur Integrationsvereinbarung für Drittstaatsangehörige im Integrationsgesetz (§§ 7 bis 16 IntG) in Kraft.

Zur näheren Ausgestaltung der Bestimmungen im IntG wurde am 6. September 2017 die Verordnung zur Integrationsvereinbarung kundgemacht, die ebenfalls ab 1. Oktober 2017 gilt.

 

Informationen für Kursträger

Wir möchten Ihnen mit diesem Rundschreiben gerne einen umfassenden Überblick über die Regelungen nach der neuen Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V 2017) bieten, welche für Sie als Kursträger relevant sind. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem Rundschreiben keine Ansprüche ableiten.

 

Zertifizierung als Kursträger

Wie bereits in der Aussendung vom April 2017 dargelegt, bleibt die Zertifizierung von Kursinstituten im Integrationsgesetz unverändert erhalten und wird weiterhin vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vorgenommen.

Die Kursträger werden zur Durchführung der neuen Integrationskurse nach dem Integrationsgesetz ab dem 1. Jänner 2018 mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert; die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

Antragslegitimiert sind weiterhin:

  • Institutionen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) in bi- oder multilingualen Klassen jedenfalls seit zwei Jahren durchführen;
  • Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind; sowie
  • private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit fünf Jahren mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfasst.

Die Zertifizierung nach den neuen Bestimmungen des IntG und der IV-V 2017 kann entzogen werden, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht den Bestimmungen des IntG und der IV-V 2017 entsprechen oder wenn die Bestimmungen zu den Dokumentationspflichten der IV-V 2017 gröblich missachtet werden.

Die Zertifizierung kann ebenso entzogen werden, wenn vom Kursträger länger als zwölf aufeinander folgende Monate kein zertifizierter Integrationskurs durchgeführt wird. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.

Zertifizierte Kursträger unterliegen künftig gesetzlich festgelegten Meldepflichten gegenüber dem ÖIF (§ 15 Abs. 1 IntG). Spätestens mit Beginn eines Integrationskurses haben die Kursträger dem ÖIF die daran teilnehmenden Personen mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind dem ÖIF Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift bekanntzugeben. Weiters sind bei Abschluss der Integrationskurse die ausgefüllten Teilnehmerlisten an den ÖIF zu übermitteln.

 

Übergangsregelungen für Kursträger

Für Kursträger, die vor dem 1. Oktober 2017 nach den Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) und der entsprechenden Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V 2011) für die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen zertifiziert wurden, bleibt diese Zertifizierung – sofern kein Entziehungsgrund vorliegt – für den im Zertifizierungsbescheid vorgesehenen Zeitraum weiterhin aufrecht, zumindest jedoch bis zum 31. Dezember 2017.

 Bsp.: Der Kursträger XY wurde am 3. April 2017 auf drei Jahre zur Durchführung von Deutsch-Integrationskursen nach dem NAG und der IV-V 2011 zertifiziert. Diese Zertifizierung läuft am 3. April 2020 aus. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kursträger XY Deutsch-Integrationskurse nach der IV-V 2011 anbieten. Bsp.: Der Kursträger YZ wurde am 6. November 2014 auf drei Jahre zur Durchführung von Deutsch-Integrationskursen nach dem NAG und der IV-V 2011 zertifiziert. Diese Zertifizierung würde laut Zertifizierungsbescheid am 6. November 2017 auslaufen. Aufgrund von Übergangsbestimmungen gilt diese Zertifizierung jedoch bis zum 31. Dezember 2017.Zertifizierte Kursträger können auch nach Inkrafttreten der IV-V 2017 weiterhin Deutsch-Integrationskurse nach den Bestimmungen des NAG und der IV-V 2011 anbieten. Bis zum 31. März 2018 können sie zudem auch bereits Integrationskurse gemäß § 13 IntG nach dem Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen (Anlage A der IV-V 2017) durchführen. Mit 1. April 2018 ist für die Durchführung der neuen Integrationskurse nach dem Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen eine Zertifizierung gemäß § 13 Abs. 2 IntG erforderlich. Eine Zertifizierung nach den Bestimmungen der IV-V 2017 für die Durchführung von neuen Integrationskursen gemäß § 13 IntG ist ab dem 1. Jänner 2018 möglich. Der dafür erforderliche Antrag kann bereits vor dem 1. Jänner 2018 eingebracht werden. Bsp.: Kursträger XY wurde am 13. Mai 2016 für drei Jahre nach den Bestimmungen des NAG und der IV-V 2011 für die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen zertifiziert. Er kann daher bis zum 13. Mai 2019 Deutsch-Integrationskurse anbieten. Ab dem 1. Oktober 2017 berechtigt ihn die aufrechte Zertifizierung zudem zur Durchführung von Integrationskursen gemäß § 13 IntG. Ab dem 1. April 2018 ist dafür jedoch eine Zertifizierung nach den Bestimmungen des IntG und der IV-V 2017 erforderlich. Eine solche Zertifizierung kann der ÖIF ab dem 1. Jänner 2018 auf Antrag erteilen.

 

Integrationskurse

Die Integrationskurse (§ 13 IntG) dienen der Vorbereitung auf die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (§ 11 IntG). Diese werden wie zuvor die Deutsch-Integrationskurse von zertifizierten Kursträgern angeboten und bilden eine der in § 14 IntG genannten Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung des Bundes.
 
Neu ist: Die Integrationskurse haben neben vertieften elementaren Kenntnissen der deutschen Sprache auch Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung verpflichtend zu enthalten, um die rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
 
Betreffend die Wertevermittlung werden vom ÖIF in Kooperation mit Verlagen Lehrmaterialien zur Verfügung gestellt, die auf die Vermittlung der neuen Inhalte zugeschnitten sind. Allen voran sind hier die neu erschienenen österreich-spezifischen Lehrwerke zu nennen, die das im Rahmencurriculum (Anlage A der IV-V 2017) geforderte Werte- und Orientierungswissen mit den Sprachhandlungsfeldern der jeweiligen Niveaustufen verbinden. Lehrwerke mit Werte- und Orientierungswissen sind:

 

  • „Pluspunkt Deutsch – Leben in Österreich“ (Cornelsen Verlag)
  • „Schritte Plus NEU Österreich“ + Begleitheft „Schritte Plus NEU Werte-Dialoge“ (Hueber Verlag)
  • „Linie 1 mit Werte- und Orientierungsmodulen“ (Klett Verlag) 

Daneben werden auf dem Online-Sprachportal (<link http: integrationsfonds.eyepinnews.com loyqyjqiv9896n>www.sprachportal.at) laufend neue und kostenlose Materialen für den Deutschunterricht und für Deutschlernende zur Verfügung gestellt, die ebenfalls die Themenbereiche des Werte- und Orientierungswissens abdecken.
 
Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Kurse finden Sie ebenfalls in der IV-V 2017.
 

Qualifikationsvoraussetzungen als Lehrkraft für Integrationskurse

Die Qualifikationsvoraussetzungen für Lehrkräfte zum Unterrichten in Integrationskursen wurden in der IV-V 2017 an die praktischen Anforderungen  angepasst, sodass vor allem auch im ländlichen Raum bestmöglich geeignete Lehrkräfte zum Einsatz kommen können, die die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen.
 
Konkret hat der Kursträger für die Abhaltung von Integrationskursen künftig solche Personen als Lehrkräfte einzusetzen (§ 2 IV-V 2017),

1. deren Erstsprache Deutsch ist oder die Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, und Unterrichtserfahrung im Ausmaß von mindestens 450 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung sowie

 

  • a) ein abgeschlossenes DaF- oder DaZ-Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 180 ECTS,
  • b) ein abgeschlossenes Studium der Germanistik oder eine Lehrberechtigung im Fach Deutsch an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
  • c) ein abgeschlossenes anderes neuphilologisches Studium mit Unterrichtssprache Deutsch von mindestens 180 ECTS oder ein abgeschlossenes Studium der Sprachwissenschaften mit Unterrichtssprache Deutsch von mindestens 180 ECTS oder ein österreichisches Universitätsstudium oder einen österreichischen Universitätslehrgang im Ausmaß von mindestens 180 ECTS oder einen ausländischen Studienabschluss, welcher einem inländischen entspricht im Sinne des § 6 Abs. 6 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2016, und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung 

vorweisen können, oder

2. deren Erstsprache Deutsch ist oder die gemäß Abs. 4 Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, und Unterrichtserfahrung im Ausmaß von mindestens 1 500 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung, einen Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, entspricht und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung vorweisen können. 

Die DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung muss einen Gesamtumfang von mindestens 180 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten in Theorie und Praxis aufweisen, davon müssen mindestens 100 Unterrichtseinheiten Präsenzeinheiten darstellen. Als DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung gelten auch Fernstudienlehrgänge mit einem Gesamtumfang von mindestens 180 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, die seit mindestens zwei Jahren kontinuierlich angeboten werden.
 
Für Personen, die Qualifikationen gemäß Z 1 lit. a, b oder c vorweisen, gilt anstelle von Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung auch Unterrichtserfahrung im Bereich DaZ-Förderunterricht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit Minderjährigen, sofern der Unterricht additiv zum regulären Unterricht stattgefunden hat.
 
Die IV-V 2017 stellt somit dahingehend eine Vereinfachung dar, als

  • Germanistik nicht mehr nur als Lehramtsstudium vorausgesetzt wird, sondern nunmehr das Studium der „Deutschen Philologie“ ausreicht;
  • nicht mehr ein abgeschlossenes Lehramtsstudium einer anderen lebenden Fremdsprache erforderlich ist, sondern ein anderes neuphilologisches Studium mit der Unterrichtssprache Deutsch ausreicht und 
  • bei Z 2 (vormals Z 4; sog. „Praxistatbestand“) statt 3000 Unterrichtseinheiten nunmehr 1500 Unterrichtseinheiten ausreichen, sofern die erforderlichen formalen Kenntnisse im Rahmen einer DaF/DaZ-Zusatzausbildung erworben werden. 

 

Übergangsregelungen für Lehrkräfte

Lehrkräfte, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 vom ÖIF elektronisch erfasst wurden, können auch weiterhin Deutsch-Integrationskurse nach dem NAG und der IV-V 2011 durchführen. Darüber hinaus sind diese Lehrkräfte auch zur Abhaltung von neuen Integrationskursen gemäß § 13 IntG nach dem Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen berechtigt und dürfen von Kursträgern für Integrationskurse eingesetzt werden.
 
Jene Lehrkräfte, die ab dem 1. Oktober 2017 neu vom ÖIF elektronisch erfasst werden möchten, haben die Voraussetzungen des § 2 IV-V 2017 zu erfüllen. Mit ihrer Erfassung sind sie berechtigt, sowohl Deutsch-Integrationskurse nach den Bestimmungen des NAG in Verbindung mit der IV-V 2011 als auch neue Integrationskurse gemäß § 13 IntG in Verbindung mit der IV-V 2017 abzuhalten.
 

Neu: ÖIF-Lehrgang zum DaF/DaZ-Trainer / zur DaF/DaZ-Trainerin

Im Rahmen dieses neu konzipierten Lehrgangs richtet sich der Fokus nun auf künftige Lehrende im Bereich Deutsch als Fremd- und Zweitsprache. Im Rahmen des Lehrgangs können Qualifikationen erworben werden, um als Experte/in für Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an verschiedenen Erwachsenenbildungseinrichtungen sowie an Sprachinstituten oder als freiberufliche/r Deutschtrainer/in tätig werden zu können. Die Ausbildung gilt als DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung gemäß § 2 Abs. 2 IV-V 2017.
 
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Sprachportal unter: <link http: integrationsfonds.eyepinnews.com lpnrz6rf3rwr7v>sprachportal.integrationsfonds.at/dafdaz-lehrgang
 

Integrationsprüfung Neu

Nach dem Integrationsgesetz sind Integrationsprüfungen bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchzuführen. Sie dienen der Erfüllung des Moduls 1 („A2-Integrationsprüfung“) und des Moduls 2 („B1-Integrationsprüfung“) der Integrationsvereinbarung. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- als auch über Werteinhalte im Rahmen eines Prüfungsantritts nachgewiesen werden. Die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen ist möglich, die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist jedoch nicht zulässig.
 
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß § 9 Abs. 4 IntG

 

  1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG vorlegt oder
  2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 IntG über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt.

Darüber hinaus sieht das IntG auch einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG als Erfüllungsmöglichkeiten vor.
Zur Info: Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 IntG entscheidet der ÖIF mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, auf Basis der Kriterien gemäß § 9 IV-V 2017.
 
Antragslegitimiert ist eine Einrichtung, die innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 5 000 Prüfungsantritte flächendeckend im Bundesgebiet in qualitätsgesicherter Form durchgeführt hat. Durch diese ist des Weiteren nachzuweisen, dass

  • die Einrichtung in der Lage ist und über die Kapazitäten verfügt, die Prüfungsstandards (§ 7 IV-V 2017 und Anlage C der IV-V 2017) einzuhalten;
  • die von der antragstellenden Einrichtung zur Anerkennung der Gleichwertigkeit vorgelegte Integrationsprüfung von einem Unternehmen entwickelt wurde, dessen Unternehmenszweck die qualitätsgesicherte, standardisierte Testentwicklung ist, und deren Inhalt sich auf die sprachlichen Gegebenheiten des Alltags in Österreich bezieht;
  • die antragstellende Einrichtung ein System verwendet, das eine automatische Testauswahl nach Zufallsgenerator ermöglicht;
  • die Integrationsprüfung den Sprachniveaus A2 für Modul 1 bzw. B1 für Modul 2 der Integrationsvereinbarung entspricht und jedenfalls die Werteinhalte der Rahmencurricula (Anlage A bzw. B) umfasst; und
  • die antragstellende Einrichtung umfassende Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführt, insbesondere Itemanalysen und Stichproben. 

 

 

Abrechnung von Bundesgutscheinen

Bezogen auf die Abrechnung von Bundesgutscheinen bleibt die etablierte Vorgangsweise bestehen. Eine Neuregelung wurde nur dahingehend eingeführt, als ein/e Kursteilnehmer/in zumindest 75% des Integrationskurses besucht haben muss, um eine Kostenrückerstattung erwirken zu können.
 
Im Rahmen des Übergangszeitraumes ab 1. Oktober 2017 werden zwei unterschiedliche Versionen des Bundesgutscheins im Umlauf sein; die Vorgehensweise ändert sich für Sie dadurch aber nicht.
 

Übergangsregelungen für Drittstaatsangehörige

Zum Nachweis der Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß den Bestimmungen des IntG und der IV-V 2017 sind jene Drittstaatsangehörigen verpflichtet, denen ab dem 1. Oktober 2017 erstmalig ein Aufenthaltstitel erteilt wird, der zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.
Zur Erfüllung von Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß den Bestimmungen des IntG und der IV-V 2017 sind jene Drittstaatsangehörigen verpflichtet, die ab dem 1. Oktober 2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ stellen.
 
Bsp.: Herr XY erhält am 13. Oktober 2017 erstmals den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“. Er hat ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zwei Jahre Zeit Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Die Erfüllungsmöglichkeiten richten sich allein nach den Bestimmungen des IntG und der IV-V 2017.
 
Für Drittstaatsangehörige, die vor dem 1. Oktober 2017 bereits zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet wurden, besteht eine 36-monatige Übergangsfrist, binnen der sowohl die positive Absolvierung der neuen Integrationsprüfung als auch die Erfüllung von Modul 1 nach dem NAG und der IV-V 2011 möglich ist.
 
Bsp.: Frau XY wird am 13. März 2017 erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt. Sie hat daher ab diesem Zeitpunkt zwei Jahre – sohin bis zum 13. März 2019 – Zeit, Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Bis zum 1. Oktober 2017 bestehen nur die Erfüllungsmöglichkeiten nach den Regelungen des NAG und der IV-V 2011. Ab dem 1. Oktober 2017 kann Frau XY Modul 1 sowohl nach diesen Bestimmungen als auch durch die positive Absolvierung einer Integrationsprüfung gemäß IntG und der IV-V 2017 erfüllen.
 

Übergangszeitraum und Zuständigkeiten

Für den Übergangszeitraum nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen bleibt das bisherige System der Integrationsvereinbarung insbesondere im Hinblick auf bereits bestehende Zertifizierungen, Deutsch-Integrationskurse und Gutscheinabrechnungen unverändert aufrecht. Der ÖIF ist in Wahrnehmung seiner diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Aufgaben weiterhin dem Bundesminister für Inneres weisungsgebunden. Im Rahmen der Umsetzung der neuen Integrationsvereinbarung ist der ÖIF dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres weisungsgebunden. Für Sie als Kursträger ergeben sich daraus jedoch keine Änderungen in der Zusammenarbeit mit dem ÖIF. Da ab dem 1. Oktober 2017 alle Drittstaatsangehörigen Modul 1 jedenfalls durch die Integrationsprüfung nach dem IntG und der IV-V 2017 erfüllen können, bietet sich ein frühzeitiger Umstieg in das neue System an, der durch die dargestellten Übergangsvorschriften erleichtert wird.

Für diesbezügliche Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Um Sie umfassend über die bevorstehenden Neuerungen zu informieren und offene Fragen mit Ihnen gemeinsam zu klären, finden

am 27. September 2017 um 9 Uhr in Wien und
am 29. September 2017 um 13 Uhr in Salzburg

Informationsveranstaltungen für zertifizierte Kursträger statt. Wir würden uns freuen, Sie bei einer dieser Veranstaltungen begrüßen zu dürfen. Bitte um Anmeldung unter <link>iv_infoveranstaltung@integrationsfonds.at.
 
 
Wir freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit!

 

Das gesamte Bundesgesetzblatt zur Integrationsvereinbarungs-Verordnung 2017 finden Sie HIER.

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