Informationen zum Integrationsgesetz
Mit 9. Juni 2017 trat das Integrationsgesetz in Kraft, mit 1. Juni 2019, 1. Jänner 2020 bzw. 11. Juni 2022 kam es zu wesentlichen Novellierungen. Das Integrationsgesetz zielt auf eine rasche Integration von Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten sowie von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen mit einem vorübergehenden Aufenthaltsrecht als Vertriebene ab. Diese geht von einem wechselseitigen Prozess aus: Zum einen hat der Staat systematisch Integrationsmaßnahmen anzubieten und zum anderen verpflichten sich die Betroffenen Großteils an den angebotenen Maßnahmen aktiv mitzuwirken. So wird das Prinzip des Förderns und Forderns umgesetzt.
Integrationsmaßnahmen für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte
Das Integrationsgesetz regelt umfassende Integrationsmaßnahmen in den Bereichen Sprachförderung und Orientierung. Zielgruppe des Gesetzes sind Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, denen der jeweilige Status nach dem 31. Dezember 2014 zuerkannt wurde.
Unterzeichnung der Integrationserklärung
Mit der Unterzeichnung erklären Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte zum einen, die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung einzuhalten und zum anderen, dass sie der gesetzlichen Pflicht nachkommen an den angebotenen Deutsch- und Wertekursmaßnahmen teilzunehmen, mitzuwirken und diese abzuschließen.
Vollständige Teilnahme, Mitwirkung und Abschluss von
- Werte- und Orientierungskurs
Im Rahmen dieser Maßnahme werden die demokratische Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie Regeln eines friedlichen Zusammenlebens vermittelt. Die Teilnahme an diesem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds ist verpflichtend.
- Deutschkurse mit dem Zielniveau B1
Der Österreichische Integrationsfonds stellt in Kooperation mit Kursträgern das Angebot an Deutschkursen bis zum Niveau B1 seit 01.01.2020 zur Verfügung. Im Rahmen dieser Kurse wird Werte- und Orientierungswissen vertiefend behandelt. Die Teilnahme an den Sprachkursen ist verpflichtend.
Wenn Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigte an einer der oben genannten verpflichtenden Integrationsmaßnahmen nicht teilnehmen, nicht mitwirken oder sie nicht abschließen, führt dies zu rechtlichen Sanktionen, die eine Kürzung der staatlichen Leistungen nach sich ziehen können. Konkret kann eine Kürzung der Sozialhilfe bzw. der bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die zuständigen Stellen der Länder vollzogen werden.
Unmittelbar nach Erhalt des positiven Bescheides haben Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 67 Asylgesetz beim zuständigen Integrationszentrum des ÖIF zu erscheinen. Dort wird eine Orientierungsberatung vereinbart und die Integrationserklärung unterzeichnet. Es erfolgt eine Zubuchung zu einem Werte- und Orientierungskurs sowie zu einem passenden Deutschkurs.