Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Integrationsvereinbarung
Das Modul 1 der IV 2011 gilt als erfüllt, wenn der/die Migrant/in Deutschkenntnisse auf A2-Niveau durch ein anerkanntes Prüfungszertifikat nachweisen kann. Das Modul 1 der IV 2011 muss innerhalb von zwei Jahren erfüllt werden. Das Modul 2 der IV gilt als erfüllt, wenn der/die Migrant/in Deutschkenntnisse auf B1-Niveau nachweisen kann.
Modul 1 der Integrationsvereinbarung 2011 dient der Erreichung des A2-Niveaus. Die Liste der zertifizierten Kursträger, die Integrationskurse auf A2 Niveau anbieten, finden Sie hier.
Wenn Sie ausreichende Deutschkenntnisse haben, müssen Sie keinen Deutsch-Integrationskurs besuchen. Sie können bei Bedarf auch einen Deutschkurs mit weniger als 300 Stunden wählen oder gar keinen Kurs besuchen. Zur Erfüllung des Moduls 1 der IV 2011 ist ausschließlich das Ablegen der Prüfung auf A2-Niveau erforderlich.
1) Unmündige Minderjährige: Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche, die zwei Jahre, nachdem der Aufenthaltstitel erteilt wurde, noch unmündig, also unter 14 Jahre alt sind.
Beispiel: Eine Neunjährige erhält einen Aufenthaltstitel. Nach zwei Jahren ist sie elf Jahre alt. Sie ist daher nicht IV-pflichtig. Ein Zwölfjähriger erhält einen Aufenthaltstitel. Nach zwei Jahren ist er 14 Jahre alt. Er ist damit IV-pflichtig.
2) Schlechter Gesundheitszustand: Hier ist ein amtsärztliches Gutachten bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vorzulegen.
Der blaue Bundesgutschein wird von der Behörde, bei der die Integrationsvereinbarung unterschrieben wird, an Migrant/innen ausgegeben. Für den Deutsch-Integrationskurs haben folgende Personen Anspruch auf einen Gutschein: Familienangehörige von
1. Österreicher/innen
2. EU/EWR- und Schweizer Bürger/innen und Drittstaatsangehörigen mit längerem Aufenthaltstitel (z.B.: "Daueraufenthalt EG", "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt", "Asylberechtigter").
Als "Familienangehörige" gelten hier Ehepartner und minderjährige unverheiratete Kinder.
- Gültiger Gutschein blau: Für einen Deutsch-Integrationskurs auf A2-Niveau bekommen Sie, solange der Gutschein gültig ist, 50 % der Kurskosten, maximal jedoch einen Höchstsatz von 750 Euro für maximal 300 UE bzw. maximal einen Stundensatz von 2,50 Euro ersetzt.
- Gutschein blau: Um Anspruch auf eine Kostenrefundierung zu haben, müssen Sie den Kurs spätestens 18 Monate nach Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels durch eine Prüfung des ÖIF (ÖIF-Test 2011, DTÖ) auf mindestens A2-Niveau erfolgreich abgeschlossen haben.
Gemäß § 14 Abs 8 NAG kann die Behörde – also das Magistrat oder die Bezirkshauptmannschaft – "unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände" mittels Bescheid einen Aufschub für die Erfüllung der IV gewähren. "Persönliche Lebensumstände" sind z.B.:
- Probleme in der Schwangerschaft
- schwere Krankheit
- ein mangelndes Angebot an Kursen
Der Aufschub kann jeweils für höchstens ein Jahr erteilt werden. Dadurch wird auch die Ablauffrist des Gutscheins verlängert (siehe nächste Frage).
Wenn Ihnen für die Erfüllung der IV Aufschub gewährt wird, wird auch die Ablauffrist des Gutscheins verlängert.
WICHTIG: Sie müssen den Antrag auf Aufschub zur Erfüllung der IV stellen, solange der Gutschein noch gültig ist. Wichtig ist auch, dass die Behörde noch vor Ablauf des Gutscheins einen positiven Bescheid erlässt. Stellen Sie also sicher, dass Sie den Aufschub rechtzeitig beantragen, da die Behörde bis zu sechs Monate Zeit hat, den Bescheid zu erlassen.
Beispiel: Ihr Gutschein läuft am 31. Mai 2012 ab. Am 20. Mai stellen Sie einen Antrag auf Verlängerung der IV. Die Behörde bewilligt ihn sofort und gewährt einen Aufschub um zwölf Monate. Damit ist auch Ihr Gutschein bis 31. Mai 2013 "verlängert".
Duplikate werden vom ÖIF ausgestellt. Dazu benötigen wir eine polizeiliche Verlustanzeige und eine Bestätigung der Behörde, dass der verlorene Gutschein ausgestellt wurde (z. B. in Form einer Kopie des Gutschein-Durchschlags). Senden Sie diese beiden Bestätigungen per Post oder Fax an den ÖIF oder bringen Sie sie persönlich vorbei. Da wir das Duplikat des Gutscheins per Post verschicken, benötigen wir auch unbedingt eine aktuelle Adresse.
Unter dem Menüpunkt "Kursinstitute" finden Sie alle zertifizierten Kursinstitute.
Den ÖIF-Test neu (gelber/blauer Gutschein) sowie den DTÖ-Test können Sie auch bei den zertifizierten Kursinstituten ablegen, wenn diese die neuen Tests anbieten. Unter dem Menüpunkt „Kursinstitute" finden Sie alle zertifizierten Kursinstitute. Zusätzlich bietet der ÖIF eigene Prüfungstermine an, zu denen Sie sich auf unserer Homepage anmelden können.
Der ÖIF-Test neu ist eine Prüfung auf A2-Niveau. Er besteht aus den Modulen Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen. Die schriftliche Prüfung dauert ca. 85 Minuten, die mündliche Prüfung dauert ca. 10 Minuten pro Teilnehmer/in. Den Modelltest des ÖIF-Test neu finden Sie hier.
Der DTÖ testet Deutschkenntnisse in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen. Der gesamte Test besteht aus einem schriftlichen Teil von 100 Minuten und einem mündlichen Teil von zirka 16 Minuten, der entweder als Paar- oder Einzelprüfung absolviert werden kann. Die Prüfungsteilnehmer/innen müssen nicht in allen Fertigkeiten (Hören/Lesen, Schreiben und Sprechen) B1 erreichen, um ein B1-Zeugnis zu bekommen. Das bedeutet, dass die Prüfungsteilnehmer/innen ein B1-Zeugnis erhalten, wenn sie im Modul Sprechen sowie in einem der anderen beiden Module (entweder in Hören/Lesen oder in Schreiben) das B1-Niveau erreicht haben. Um ein Prüfungszeugnis für das Niveau A2 zu erhalten, muss dieses Niveau ebenfalls zumindest im Modul Sprechen und in einem der beiden anderen Module (Hören/Lesen oder Schreiben) erreicht werden. Den Modelltest des DTÖ finden Sie hier.
Sie können diese Prüfungen beliebig oft wiederholen. Sie können sofort noch einmal antreten – es gibt keinen zeitlichen Mindestabstand zwischen den Prüfungsterminen. Bitte beachten Sie aber, dass Ihr Institut möglicherweise für jede Wiederholung eine Gebühr von Ihnen verlangt. Wenn Sie eine Prüfung direkt beim ÖIF ablegen, ist jedenfalls die Prüfungsgebühr zu entrichten.