Die Integrationsvereinbarung unterstützt rechtmäßig in Österreich niedergelassene Drittstaatsangehörige beim Erwerb von Deutschkenntnissen sowie von Kenntnissen über die österreichische Rechts- und Gesellschaftsordnung. Ziel ist es, die sprachliche und gesellschaftliche Integration zu fördern und die Mitwirkung am Leben in Österreich zu erleichtern. Mit der Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel verpflichten sich Drittstaatsangehörige, innerhalb festgelegter Fristen Deutschkenntnisse sowie Kenntnisse über die demokratische Ordnung und die grundlegenden Werte des Zusammenlebens in Österreich zu erwerben.
Die Integrationsvereinbarung gilt für bestimmte rechtmäßig in Österreich niedergelassene Drittstaatsangehörige. Ob eine Verpflichtung zur Erfüllung besteht, hängt vom jeweiligen Aufenthaltstitel ab und wird von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde festgestellt.
Nicht unter die Integrationsvereinbarung fallen:
- EU-Bürger/innen
- EWR-Bürger/innen
- Schweizer/innen
- Flüchtlinge
- subsidiär Schutzberechtigte
- Vertriebene aus der Ukraine
Für diese Personengruppen gelten andere gesetzliche Regelungen und Integrationsmaßnahmen.
Modul 1
Zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung sind Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 sowie Kenntnisse der demokratischen Ordnung und der grundlegenden Werte der österreichischen Rechts- und Gesellschaftsordnung nachzuweisen. Drittstaatsangehörige mit folgenden Aufenthaltstiteln müssen Modul 1 grundsätzlich innerhalb von 24 Monaten nach der erstmaligen Erteilung ihres Aufenthaltstitels erfüllen:
- Rot-Weiß-Rot-Karte*
- Rot-Weiß-Rot-Karte plus
- Niederlassungsbewilligung
- Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit
- Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
- Niederlassungsbewilligung – Künstler/innen
- Niederlassungsbewilligung – Angehörige/r
- Familienangehörige/r
* Für Inhaber/innen einer Rot-Weiß-Rot-Karte gilt Modul 1 der Integrationsvereinbarung bereits kraft Gesetzes als erfüllt.
Modul 2
Zur Erfüllung von Modul 2 der Integrationsvereinbarung sind Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 sowie vertiefte Kenntnisse der demokratischen Ordnung und der grundlegenden Werte der österreichischen Rechts- und Gesellschaftsordnung nachzuweisen.
Es besteht keine generelle Verpflichtung zur Erfüllung von Modul 2.
Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ beantragen möchten, müssen Modul 2 bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt haben.
Die Erfüllung von Modul 2 ist somit Voraussetzung für den Erhalt eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ und dient zudem als Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Gut zu wissen: Mit der Erfüllung von Modul 2 gilt auch Modul 1 der Integrationsvereinbarung als erfüllt.
Die Integrationsvereinbarung kann auf unterschiedliche Weise erfüllt werden. Neben der erfolgreichen Absolvierung einer ÖIF-Integrationsprüfung können unter bestimmten Voraussetzungen auch Schul-, Lehr- oder Studienabschlüsse als Nachweis anerkannt werden. Welche Nachweise im Einzelfall zulässig sind, hängt vom jeweiligen Modul und der persönlichen Situation ab. Die zuständige Behörde prüft im jeweiligen Verfahren, ob die Voraussetzungen zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung vorliegen.
Modul 1 der Integrationsvereinbarung gilt als erfüllt, wenn einer der folgenden Nachweise erbracht wird:
- Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung („Zeugnis zur Integrationsprüfung“) auf mindestens Sprachniveau A2,
- Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 oder einem Abschluss an einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (bei Inhaber/innen eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gilt Modul 1 der Integrationsvereinbarung ex lege als erfüllt),
- Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparten als Inhaber/in eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG,
- Erfüllung des Moduls 2.
Bitte beachten Sie: Ein „Zeugnis zur Integrationsprüfung“ zur Erfüllung von Modul 1 darf im Zeitpunkt der Vorlage im Verlängerungsverfahren nicht älter als zwei Jahre sein.
Modul 2 der Integrationsvereinbarung (und damit gleichzeitig auch Modul 1) gilt als erfüllt, wenn einer der folgenden Nachweise erbracht wird:
- Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung („Zeugnis zur Integrationsprüfung“) auf Sprachniveau B1,
- gleichwertiger Nachweis des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) über die erfolgreiche Absolvierung der B1-Integrationsprüfung vor dem 30. Mai 2021,
- Minderjährigkeit und Besuch einer primären Bildungseinrichtung (Volksschule) im Rahmen der Schulpflicht,
- Minderjährigkeit und Besuch einer sekundären Bildungseinrichtung (z. B. Hauptschule, AHS) mit positivem Abschluss des Unterrichtsfachs „Deutsch“ im zuletzt ausgestellten Jahreszeugnis oder der zuletzt ausgestellten Schulnachricht,
- Nachweis eines mindestens fünfjährigen Besuchs einer Pflichtschule in Österreich mit positivem Abschluss des Unterrichtsfachs „Deutsch“ oder positiver Abschluss des Unterrichtsfachs „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe oder positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung,
- Nachweis eines positiven Abschlusses des Unterrichtsfachs „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in deutscher Sprache an einer Sekundarschule,
- Nachweis über die Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz oder über die Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder,
- Nachweis über die zweijährige Inskription an einer postsekundären Bildungseinrichtung (z. B. Universität) in einem Studium mit deutscher Unterrichtssprache und Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 16 Semesterstunden oder Nachweis eines entsprechenden postsekundären Studienabschlusses.
Bestimmte Drittstaatsangehörige können den blauen ÖIF-Bundesgutschein erhalten, mit dem der Bund bis zu 50 % der Integrationskurskosten ersetzt (max. 750 € für 300 Unterrichtseinheiten). Der Gutschein wird von der zuständigen Niederlassungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) ausgegeben. Voraussetzung für die Förderung ist ein erfolgreich abgeschlossener A2-Integrationskurs innerhalb von 18 Monaten nach Erhalt des Aufenthaltstitels sowie eine Teilnahme von mindestens 75 % der Kurseinheiten. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt zum Bundesgutschein (PDF, 1 MB).
So funktioniert die Unterstützung: Sie besuchen einen Integrationskurs auf dem Niveau A2 mit 300 Unterrichtseinheiten, für den Sie 1.000 € bezahlt haben. Ihr Gutschein wurde am 1. November 2024 ausgestellt. Am 20. April 2025 haben Sie Ihre ÖIF-Integrationsprüfung auf A2-Niveau bestanden. Da Sie den Kurs samt Prüfung innerhalb von 18 Monaten erfolgreich abgeschlossen haben, war Ihr Gutschein noch gültig. Sie erhalten neben dem Zeugnis 50 % Ihrer Kurskosten refundiert, also 500 € (50 % von 1.000 €). Achtung: Wenn Sie die ÖIF-Integrationsprüfung am 2. Mai 2026 oder später bestehen, ist Ihr Gutschein abgelaufen und Sie erhalten keine Kurskosten erstattet.
Informationen für Kursinstitute
Informationen zur Zertifizierung von Kursinstituten, zur Kursabwicklung mit IV@online sowie wichtige Formulare und Unterlagen.
Informationen für Prüfer/innen
Informationen zu Voraussetzungen, Prüfer/innen-Schulungen und Prüfer/innen-Lizenzen für ÖIF-Prüfungen.
Informationen für Lehrkräfte
Informationen zu Voraussetzungen, Qualifikationen und zur elektronischen Erfassung von Lehrkräften für ÖIF-Kurse.
Die Integrationsvereinbarung gilt für bestimmte rechtmäßig in Österreich niedergelassene Drittstaatsangehörige. Ob eine Verpflichtung besteht, hängt vom jeweiligen Aufenthaltstitel ab und wird von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde festgestellt.
Für Modul 1 sind Deutschkenntnisse auf Sprachniveau A2 sowie Kenntnisse der österreichischen Rechts- und Gesellschaftsordnung nachzuweisen. Modul 2 setzt entsprechende Kenntnisse auf Sprachniveau B1 sowie vertiefte Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung voraus.
Drittstaatsangehörige, die zur Erfüllung von Modul 1 verpflichtet sind, müssen dieses grundsätzlich innerhalb von 24 Monaten nach der erstmaligen Erteilung ihres Aufenthaltstitels erfüllen. Für Modul 2 besteht keine generelle Erfüllungspflicht.
Die Erfüllung kann unter anderem durch eine erfolgreiche ÖIF-Integrationsprüfung nachgewiesen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Schul-, Lehr- oder Studienabschlüsse anerkannt werden. Ob ein Nachweis anerkannt wird, prüft die zuständige Behörde.
Drittstaatsangehörige, die von der zuständigen Niederlassungsbehörde einen ÖIF-Bundesgutschein erhalten haben, können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 50 Prozent der Kosten eines A2-Integrationskurses refundiert bekommen.
Wichtig: Der Bundesgutschein ist bereits bei der Anmeldung zum Deutschkurs beim Kursinstitut vorzulegen. Vor Kursbeginn ist zudem zu klären, ob der gewählte Kurs als Integrationskurs geführt wird und der Bundesgutschein dafür verwendet werden kann.