In Österreich gelten neue Regeln im Asyl- und Aufenthaltsrecht. Die Änderungen betreffen unter anderem Aufenthaltstitel, Aufenthaltskarten und den Familiennachzug. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen im Überblick.
Aufenthaltstitel werden befristet
Flüchtlinge erhalten ihren Aufenthaltstitel künftig für drei Jahre. Personen mit subsidiärem Schutz erhalten ihren Aufenthaltstitel für ein Jahr. Danach kann der Aufenthaltstitel verlängert werden. Dafür muss ein Antrag gestellt werden. Zuerst ist eine Verlängerung um drei Jahre möglich, danach jeweils um fünf Jahre. Wichtig: Flüchtlinge, die ihre Aufenthaltsberechtigung bereits vor dem 12. Juni 2026 erhalten haben, behalten ihre unbefristete Aufenthaltsberechtigung.
Neue Karten für den Aufenthalt
Die bisherigen Asylkarten werden durch neue Aufenthaltstitelkarten ersetzt. Bereits ausgestellte Asylkarten bleiben gültig. Personen mit einer bestehenden Asylkarte müssen daher nicht sofort eine neue Karte beantragen. Ein Wechsel auf die neue Aufenthaltstitelkarte ist auf Antrag möglich.
Neue Regeln für den Familiennachzug
Familienangehörige von Flüchtlingen erhalten künftig nicht mehr automatisch denselben Schutzstatus wie die Person, die bereits in Österreich lebt. Sie erhalten stattdessen eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Damit dürfen sie in Österreich sofort arbeiten. Vor der Einreise müssen sie kein Deutsch-Zertifikat auf dem Niveau A1 vorlegen. Für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten gilt grundsätzlich eine Wartezeit von drei Jahren, bevor sie nach Österreich nachziehen können. Für den Familiennachzug müssen außerdem bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören grundsätzlich eine passende Unterkunft, eine Krankenversicherung und genug eigenes Einkommen für den Lebensunterhalt. Für bestimmte Familienangehörige gibt es Ausnahmen.
Kontingente für den Familiennachzug
Für den Familiennachzug gibt es künftig Kontingente. Das bedeutet: Die Bundesregierung legt jedes Jahr fest, wie viele Plätze für den Familiennachzug zur Verfügung stehen. Ist aktuell kein Platz verfügbar, wird der Antrag nicht abgelehnt. Das Verfahren wird aufgeschoben. Dadurch kann sich das Verfahren um bis zu drei Jahre verzögern.
Was gilt für laufende Verfahren?
Für Personen, die bereits einen Aufenthaltstitel haben oder schon einen Antrag gestellt haben, gibt es Übergangsregeln. Flüchtlinge, die ihre Aufenthaltsberechtigung vor dem 12. Juni 2026 erhalten haben, behalten ihre unbefristete Aufenthaltsberechtigung. Bei Personen mit subsidiärem Schutz gelten die neuen Regeln bei der nächsten Verlängerung. Bereits gestellte Anträge auf Verlängerung werden nach den neuen Regeln bearbeitet. Auch für bereits anhängige Verfahren zum Familiennachzug gelten Übergangsbestimmungen. Diese Verfahren werden nach der neuen Rechtslage weitergeführt.