Informationen zum Integrationsgesetz
Mit 9. Juni 2017 trat das Integrationsgesetz in Kraft, mit 1. Juni 2019 bzw. 1. Jänner 2020 kam es zu wesentlichen Novellierungen. Das Integrationsgesetz zielt auf eine rasche Integration von Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten sowie von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen ab. Diese geht von einem wechselseitigen Prozess aus: Zum einen hat der Staat systematisch Integrationsmaßnahmen anzubieten und zum anderen verpflichten sich die Betroffenen an den angebotenen Maßnahmen aktiv mitzuwirken. So wird das Prinzip des Förderns und Forderns umgesetzt.
Integrationsmaßnahmen für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte
Das Integrationsgesetz regelt umfassende Integrationsmaßnahmen in den Bereichen Sprachförderung und Orientierung. Zielgruppe des Gesetzes sind Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, denen der jeweilige Status nach dem 31. Dezember 2014 zuerkannt wurde.
Unterzeichnung der Integrationserklärung
Mit der Unterzeichnung erklären Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte zum einen, die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung einzuhalten und zum anderen, dass sie der gesetzlichen Pflicht nachkommen an den angebotenen Deutsch- und Wertekursmaßnahmen teilzunehmen, mitzuwirken und diese abzuschließen.
Vollständige Teilnahme, Mitwirkung und Abschluss von
- Werte- und Orientierungskurs
Im Rahmen dieser Maßnahme werden die demokratische Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie Regeln eines friedlichen Zusammenlebens vermittelt. Die Teilnahme an diesem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds ist verpflichtend.
- Deutschkurs mit dem Zielniveau B1
Der Österreichische Integrationsfonds stellt in Kooperation mit Kursträgern das Angebot an Deutschkursen bis zum Niveau B1 seit 01.01.2020 zur Verfügung. Im Rahmen dieser Kurse wird Werte- und Orientierungswissen vertiefend behandelt. Die Teilnahme an den Sprachkursen ist verpflichtend.
Personen, denen noch Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung oder Grundversorgung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften zukommen sind Deutschkurse bis zum Sprachniveau A1 zur Verfügung zu stellen.
Wenn Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigte an einer der oben genannten verpflichtenden Integrationsmaßnahmen nicht teilnehmmen, nicht mitwirken oder sie nicht abschließen, führt dies zu rechtlichen Sanktionen, die eine Kürzung der staatlichen Leistungen nach sich ziehen können. Konkret kann eine Kürzung der Sozialhilfe bzw. der bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die zuständigen Stellen der Länder vollzogen werden.
Unmittelbar nach Erhalt des positiven Bescheides haben Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 67 Asylgesetz beim zuständigen Integrationszentrum des ÖIF zu erscheinen. Dort wird eine Orientierungsberatung vereinbart und die Integrationserklärung unterzeichnet. Es erfolgt eine Zubuchung zu einem Werte- und Orientierungskurs sowie die Information über Deutschkurse.