Maßnahmen zur Stärkung von Frauen und Mädchen im Kontext von Integration
Am 30. Juli endete die Frist zur Einreichung von Projektvorschlägen im Rahmen des Aufrufs „Maßnahmen zur Stärkung von Frauen und Mädchen im Kontext von Integration“. Im Downloadbereich finden Sie eine Übersicht aller geförderten Projekte inklusive Kurzbeschreibung.
Stärkung von Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund
Im Rahmen dieses Aufrufs werden Projekte gefördert, die das Bewusstsein für die Rechte als Frau sowie ein gleichberechtigtes Selbstverständnis von jungen Mädchen und Frauen stärken. Das Ziel ist, die gleichberechtigte und eigenverantwortliche Teilhabe von weiblichen Flüchtlingen und Zuwanderinnen an der österreichischen Gesellschaft.
Aufbrechen patriarchaler Strukturen, Sensibilisierung des Umfelds und der Gesellschaft
Die geförderten Projekte verfolgen konkret folgende Ziele:
- In der Heranführung an den Arbeitsmarkt werden Frauen und Mädchen mit Migrationshintergrund in ihrer wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit gezielt unterstützt.
- Unter Einbeziehung des familiären Umfelds sollen patriarchale Strukturen und weitergegebene Ehrvorstellungen aufgebrochen werden.
- Mädchen und Frauen, welche direkt von Gewalt, insbesondere kulturell bedingter Gewalt, betroffen sind, werden durch konkrete Hilfeleistungen unterstützt sowie deren Umfeld und die Gesellschaft hinsichtlich der Gewaltprävention sensibilisiert.
- Die nachhaltige Versorgung von Frauen und Mädchen mit Migrationshintergrund soll durch die Stärkung und den Ausbau von bestehenden Strukturen der Aufnahmegesellschaft gewährleistet werden.
KONTAKT:
Team Projektförderungen und Deutschkurse
Foerderungen.Frauen(at)integrationsfonds.at
Download
Können bereits bestehende Fördernehmer aus dem Sonder- und dem Frauenaufruf 2020 Folgeprojekte mit dem selben oder ähnlichem Projektschwerpunkt im aktuellen Aufruf neu einreichen?
Da die bestehenden Projekte mit Jahresende auslaufen, ist es prinzipiell möglich gemäß der im Förderaufruf festgelegten Schwerpunkte neu einzureichen, sofern der Bedarf weiterhin gegeben ist und schlüssig dargelegt wird.Gemäß Aufrufdokument Punkt 3. ist die Zielgruppe der geförderten Projekte Personen mit Migrationshintergrund mit längerfristiger Aufenthaltsperspektive. Können auch EU-Bürger/innen bzw. Österreicher/innen mit Migrationshintergrund an Projekten teilnehmen?
Der Fokus der Zielgruppe der geförderten Projekte liegt insbesondere auf Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten und Drittstaatsangehörigen. Bei entsprechender Darlegung des Bedarfs und je nach konkretem Projektinhalt können nach Abstimmung mit dem ÖIF ggf. auch EU-Bürger/innen und fallweise Österreicher/innen mit Migrationshintergrund am Projekt teilnehmen.Gemäß Aufrufdokument Punkt 7.5. beginnt der Förderzeitraum am 01.01.2022 und endet am 31.12.2022. Können Projekte auch vor bzw. nach dem 01.01.2022 gestartet werden und über das Ende des Förderzeitraum mit 31.12.2022 weitergeführt werden?
Die Laufzeit der Projekte beginnt grundsätzlich mit dem Förderzeitraum am 01.01.2022 und endet am 31.12.2022. In begründeten Fällen ist es möglich, ein Projekt vor dem 01.01.2022 bzw. vor Bekanntgabe der Förderentscheidung zu starten und somit eine längere Projektlaufzeit zu beantragen. Dies hat aus den Einreichunterlagen hervorzugehen und geschieht auf eigenes Risiko des Förderwerbers. Es liegt in der Verantwortung des Förderwerbers, die geltenden Nachweispflichten gemäß Förderrichtlinien mit Projektstart einzuhalten sowie Nachweise über die tatsächliche Abhaltung von Projektaktivitäten und die Teilnehmer/innen des Projekts darzubringen. Sollte es zu keiner positiven Förderentscheidung kommen, ist eine Übernahme der entstandenen Kosten durch den ÖIF ausgeschlossen. In begründeten Fällen ist es auch möglich, ein Projekt nach dem 01.01.2022 zu starten und es innerhalb einer kürzeren Projektlaufzeit als 12 Monaten umzusetzen, sofern das Projekt planmäßig mit 31.12.2022 endet.Kann die Umsatzsteuer in Hinblick auf einen Leistungsaustausch im Rahmen der Projektförderung budgetiert und abgerechnet werden?
Sollte die Förderung wegen des Vorliegens einer nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 – (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994 idgF, steuerbaren und steuerpflichtigen Leistung des Fördernehmers an den Fördergeber nicht als Förderung, sondern als Auftragsentgelt oder als Entgelt an einen Dritten angesehen werden und somit in diesem Fall eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Fördernehmers vorliegen, wird eine Abgeltung der anfallenden Umsatzsteuer durch den Fördergeber jedenfalls ausgeschlossen.Inwiefern unterscheiden sich strategische Partner von einer Projektpartnerschaft?
Gemäß Förderrichtlinien sind Projektpartner Organisationen, die aktiv an der Projektumsetzung beteiligt sind, Kosten verursachen und grundsätzlich auch solidarisch für die gewährte Förderung haften. Bei einer Partnerschaft ist ein einziger Projektvorschlag einzureichen. Der Fördernehmer übernimmt die Gesamtkoordination der Projektpartnerschaft und ist für jegliche Kommunikation mit dem ÖIF als Fördergeber verantwortlich. Für Ausgaben des Projektpartners gelten dieselben Bestimmungen und Nachweispflichten wie für Ausgaben des Fördernehmers.Wann erfolgt die Auszahlung der Fördermittel bei einer positiven Förderentscheidung?
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in Raten. Dadurch kann es zu einer Vor- bzw. Zwischenfinanzierung durch den Fördernehmer kommen. Die erste Rate wird grundsätzlich auf Basis des angenommenen Förderanbots ausbezahlt.Bislang wurden zwei Förderaufrufe zum Schwerpunkt Frauen durch den ÖIF abgewickelt. Ist es öffentlich einsehbar, welche Organisationen gefördert wurden?
Eine Übersicht der geförderten Projekte sowohl zum Sonder- als auch zum Frauenaufruf 2020 findet sich auf der Homepage des ÖIF.
Bei Widersprüchen gelten die Bestimmungen des Aufrufdokuments und der Förderrichtlinien vom 04.06.2021.