Infos für Migrant/innen
Die Integrationsvereinbarung (IV) 2017 dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (d.h. Nicht-EU-Bürger/innen, Nicht-Asyl-/bzw. subsidiär Schutzberechtigte) und zielt darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Mit Erhalt ihres Aufenthaltstitels verpflichten sich Drittstaatsangehörige innerhalb von 2 Jahren dazu, Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu erwerben.
Die IV 2017 besteht aus zwei Modulen: Modul 1 und Modul 2
- Modul 1
A2-Niveau nach 2 Jahren (24 Monaten): Nach Erhalt des Erstaufenthaltstitels in Österreich besteht die Pflicht binnen 2 Jahren (24 Monaten), das A2-Niveau gemäß des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie Kenntnisse der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachzuweisen. Damit haben Sie das Modul 1 der IV 2017 erfüllt. Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 ist grundsätzlich durch ein Zeugnis der Integrationsprüfung auf A2- oder B1-Niveau zu erbringen.
Achtung: Bitte beachten Sie die Informationen zur Kostenrückerstattung weiter unten!
- Modul 2
B1-Niveau: Drittstaatsangehörige müssen mit der Antragstellung auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 ist durch ein Zeugnis der Integrationsprüfung auf B1-Niveau zu erbringen. Eine Kostenrückerstattung des ÖIF gibt es bei Modul 2 nicht. D.h. B1-Kurse können nicht refundiert werden!
Wenn Sie in Österreich einen Daueraufenthalt und/oder die österreichische Staatsbürgerschaft anstreben, benötigen Sie Deutschkenntnisse auf B1-Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie vertiefte Kenntnisse der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Durch Absolvierung einer B1-Integrationsprüfung haben Sie Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Bei Modul 2 besteht keine Erfüllungspflicht und es wird keine Kostenrückerstattung gewährt.
Der Besuch von Kursen ist nicht verpflichtend, jedoch empfehlenswert.
Sie sind nicht verpflichtet, einen Sprachkurs im Umfang von 300 Stunden zu besuchen. Es besteht auch die Möglichkeit, gar keine Kurse oder weniger Unterrichtseinheiten als empfohlen zu besuchen. Viele Institute bieten auch kürzere Kurse in unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden an.
- Sie wollen einen Kurs besuchen?
Suchen Sie sich ein Institut in Ihrer Nähe. - Sie können bereits ausreichend Deutsch (A2- bzw. B1-Niveau)?
Suchen Sie sich entweder ein Institut in Ihrer Nähe und melden sich zur Prüfung an, oder melden Sie sich auf der Onlineplattform des ÖIF zu einem der angebotenen Prüfungstermine an.
Der blaue Gutschein: Die für Sie zuständige Behörde (= Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) gibt den blauen Gutschein an berechtigte Personen aus.
Integrationskurse: Nach Erhalt des Gutscheins können Sie einen Integrationskurs auf dem Niveau A2 bei einem zertifizierten Kursinstitut absolvieren. Bitte weisen Sie den Gutschein bei der Kursanmeldung vor. Für eine erfolgreiche Abrechnung des Gutscheins müssen Sie an mind. 75 Prozent der Kurseinheiten teilgenommen haben.
18 Monate: Der Gutschein ist ab Erhalt des Aufenthaltstitels 18 Monate lang gültig. Innerhalb dieser Gültigkeitsdauer müssen Sie einen Integrationskurs bei einem zertifizierten Kursinstitut besuchen und den Kurs mittels einer Integrationsprüfung des ÖIF positiv abschließen.
Integrationsprüfung: Den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses weisen Sie mit einer A2-Integrationsprüfung des ÖIF nach. Sie müssen die Integrationsprüfung nicht unbedingt in dem Institut absolvieren, in dem Sie die Kurse gemacht haben, sondern können diese auch bei einem anderen zertifizierten Institut machen. Informationen zu den zertifizierten Kursinstituten sowie zu sämtlichen Prüfungsterminen finden Sie auf www.sprachportal.at.
Wenn Sie diese Bedingungen einhalten, haben Sie Anspruch auf eine Kurskostenrefundierung. Die Refundierung umfasst maximal 300 Unterrichtseinheiten bzw. 50 Prozent der Kurskosten, höchstens aber 750,- Euro.
Bei schwerwiegenden Gründen (z.B. Krankheit) kann bei der zuständigen Behörde (=Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gestellt werden.
Unter www.sprachportal.at finden Sie Übungsmaterialien und Beispieltests zur Vorbereitung auf die Integrationsprüfung sowie alle Informationen zu zertifizierten Kursinstituten und Prüfungsterminen.