Zertifizierung von Kursträgern
Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) zertifiziert Kursträger, die Integrationskurse zur Vorbereitung auf Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung anbieten. Damit wird sichergestellt, dass die Kurse nach einheitlichen fachlichen, organisatorischen und qualitativen Standards durchgeführt werden.
Die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erfolgt auf Grundlage des Integrationsgesetzes (IntG) und der Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV).
Im Zertifizierungsverfahren werden unter anderem folgende Punkte geprüft:
- die Verlässlichkeit der verantwortlichen Personen,
- die Qualifikation der Lehrkräfte,
- die fachliche Qualität der Kurskonzepte
- die Eignung der Kurs- und Prüfungsräume sowie
- die organisatorischen Rahmenbedingungen.
Die gesetzlich vorgesehenen Nachweise und Kontrollen dienen der Sicherung der Qualität des Kursangebots, der Gleichbehandlung der Kursträger und dem verantwortungsvollen Einsatz öffentlicher Mittel.
Für die Antragstellung werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:
- ausgefülltes Antragsformular,
- Stammdatenblätter zu etwaigen Nebenstandorten,
- aktueller Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen gem. § 1 IntG-DV in der Regel in Form von Deutschkurslisten der letzten zwei Jahre,
- Nachweis über die Bonität der Institution, in der Regel durch aktuellen KSV-Auszug,
- aktueller Firmenbuch-/Vereinsregisterauszug
- aktueller Verbandsregisterauszug,
- Kurskonzepte,
- Raumkonzepte,
- Muster von Kursbestätigungen,
- Nachweise über die Qualifikationen der vorgesehenen Lehrkräfte sowie
- aktuelle Strafregisterauszüge der Entscheidungsträger.
Die Strafregisterauszüge werden vom ÖIF nicht gespeichert. Im internen ÖIF-System wird ausschließlich dokumentiert, ob die Überprüfung positiv oder negativ abgeschlossen wurde.
Die Unterlagen für eine Zertifizierung sind per E-Mail an zertifizierung@integrationsfonds.at zu übermitteln.
Die vorgesehenen Kurs- und Prüfungsräume werden vor der Zertifizierung durch den ÖIF besichtigt. Dabei wird geprüft, ob sie für die ordnungsgemäße Durchführung der Kurse und Prüfungen geeignet sind.
Die eingereichten Kurskonzepte werden fachlich bewertet. Falls erforderlich, werden die Antragsteller um Ergänzungen oder Verbesserungen ersucht.
Bei vollständigen und den Anforderungen entsprechenden Unterlagen sowie nach positiver Inspektion der Räumlichkeiten beträgt die Bearbeitungsdauer in der Regel rund 10 Werktage.
Die Zertifizierungsunterlagen werden nach dem Vier-Augen-Prinzip geprüft. Im Falle eines potenziell negativen Bescheids erfolgt zusätzlich eine rechtliche Prüfung im ÖIF.
Für die Verlängerung einer bestehenden Zertifizierung sind folgende Unterlagen erforderlich:
- ausgefülltes Antragsformular,
- aktuelle Strafregisterauszüge der Entscheidungsträger,
- aktueller Verbandsregisterauszug,
- aktueller Bonitätsnachweis der Institution, meistens durch Vorlage eines aktuellen KSV-Auszugs
- aktuelle Kurskonzepte sowie
- Angaben zu Änderungen der für die Zertifizierung maßgeblichen Umstände (Sitz, rechtliche Grundlage, etc.)
Der ÖIF kontrolliert die Einhaltung der Qualitätsstandards durch unangekündigte Evaluierungen und Inspektionen. Die maßgeblichen Kriterien für die Erteilung von Auflagen oder einen möglichen Entzug der Zertifizierungergeben sich insbesondere aus § 16b Abs. 4 IntG.
Mögliche Qualitätsmängel sind beispielsweise:
Mängel in den festgelegten Lernzielen
Die Kursinhalte müssen den Rahmencurricula gemäß den Anlagen A bis C der IntG-DV entsprechen.Beispiel: In einem A2-Kurs wird nur auf die Erreichung des Niveaus A1 hingearbeitet.
Mängel in den Lernmethoden
Die Lernmethoden müssen den Vorgaben der Rahmencurricula gemäß den Analgen A bis C der IntG-DV entsprechen.Beispiel: Es wird in einem Kurs auf die Erreichung der entsprechenden Kompetenzen in den Bereichen Hören und Sprechen nicht ausreichend geachtet, sodass die Teilnehmer nur in den Bereichen Lesen und Schreiben das entsprechende Niveau erreichen können
Mängel in den Qualifikationen der Lehrkräfte
Es dürfen nur entsprechend qualifizierte und beim ÖIF erfasste Lehrkräfte eingesetzt werden.Beispiel: Es werden Lehrkräfte eingesetzt, ohne zuvor dem ÖIF gemeldet worden zu sein.
Mängel in der Durchführung der Deutschkurse
Kurse müssen entsprechend den gemeldeten organisatorischen und administrativen Rahmenbedingungen stattfinden.Beispiel: Kurszeiten werden während eines laufenden Kurses wiederholt kurzfristig geändert.
Mängel in den Dokumentationspflichten
Die erforderlichen Kursunterlagen müssen vollständig und korrekt geführt werden.
Beispiel: Anwesenheitslisten fehlen, sind unvollständig oder wurden nicht ordnungsgemäß unterschrieben.Mängel in der notwendigen Verlässlichkeit der Lehrkräfte
Lehrkräfte müssen sich an die geltenden rechtlichen und fachlichen Vorgaben halten.Beispiel: Die Lehrkräfte geben während der Kurse potenzielle Prüfungsfragen an die Teilnehmer weiter.
Mängel in der notwendigen Verlässlichkeit des Kursträgers
Auch Mitarbeitende und verantwortliche Organe des Kursträgers müssen die gesetzlichen und anderwärtige Bestimmungen einhalten.Beispiel: Verweigerung von Evaluierungen durch den Kursträger.
Mängel in sonstigen in der IntG-DV normierten allgemeinen Qualitätsstandards
Hierunter fallen alle sonstigen Mängel, die geeignet sind, die Durchführung der Kurse negativ zu beeinflussen (z.B. Immissionen).Beispiel: Der Kursraum ist für die Anzahl der Teilnehmer zu klein.
Kursträger melden Integrationskurse gemäß § 13 Integrationsgesetz (IntG) über eine elektronische Plattform an den ÖIF. Die Kurse werden anschließend unangekündigt von fachkundigen Evaluatorinnen und Evaluatoren des ÖIF besucht. Die Evaluierung erfolgt anhand eines standardisierten Evaluierungsbogens. Dieser umfasst sowohl fachliche als auch organisatorische Kriterien.
Wird ein Mangel festgestellt, wird der Kursträger zunächst zu einer Stellungnahme aufgefordert. In der Regel folgt eine weitere unangekündigte Evaluierung oder Inspektion, um zu prüfen, ob der Mangel behoben wurde.
Die Erteilung formeller Auflagen und der Entzug der Zertifizierung stellen die strengsten Maßnahmen bei Qualitätsmängeln dar.