05.06.2026, 15:15 Uhr

Gesetzliche Neuerungen im Bereich Asyl und Migration

Weitreichende Änderungen durch das neue Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG)

Mit dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) am 12. Juni 2026 ergeben sich einige weitreichende Neuerungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht, insbesondere für jene Asylverfahren, die ab dem 12. Juni 2026 entschieden werden. Deutlich werden die Änderungen bereits in der Terminologie, wo die Bezeichnung „Asylwerber“ fortan durch „Antragsteller“ und „Asylberechtigter“ durch den Begriff “Flüchtling” ersetzt werden. Die neue Terminologie gilt einheitlich für neue ebenso wie für bereits bestehende und anhängige Verfahren.

Anlass: Weitreichende Änderungen im Asylsystem der EU

Grund für die neue Gesetzgebung ist die Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), welches Asyl in Europa einheitlicher und effizienter gestalten soll. Gleichzeitig kommt es auch zu einer Novellierung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), welches aber vermutlich erst nach dem 12. Juni in Kraft treten wird. 

Neue Verfahren an den Außengrenzen

Im Bereich der Asylverfahren wird das bisherige Zulassungsverfahren durch ein vorgelagertes Screening ersetzt, welches auch an den Außengrenzen möglich sein wird und drei bis sieben Tage dauern soll. Neu kommt auch die Möglichkeit von beschleunigten Grenzverfahren direkt an den Außengrenzen oder in speziellen Aufnahmezentren, etwa bei Personen aus Ländern mit einer EU-weiten Anerkennungswahrscheinlichkeit von weniger als 20 %.

Künftig nur noch befristete Aufenthaltstitel

Eine der bedeutendsten Änderungen ist, dass künftig auch Aufenthaltstitel für Personen mit Asyl befristet ausgestellt werden. Dabei wird Asyl grundsätzlich auf drei Jahre und subsidiärer Schutz auf ein Jahr befristet erteilt. Eine Verlängerung ist in beiden Fällen um drei Jahre und dann jeweils fünf Jahre möglich. 

Der subsidiäre Schutz wird künftig enger gefasst: Er setzt künftig voraus, dass die drohende Gefahr von einem bestimmten Akteur ausgeht – etwa von einem Staat, einer bewaffneten Gruppe oder einer Einzelperson. Subsidiär Schutzberechtigte wechseln spätestens mit der nächsten Verlängerung in das neue Aufenthaltstitelsystem, wobei die bisherige Aufenthaltsdauer angerechnet wird. In Ausnahmefällen, in denen eine Abschiebung unzulässig ist, ohne dass subsidiärer Schutz vorliegt, wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. 

Quotensystem beim Familiennachzug

Eine weitreichende Neuordnung findet auch beim Familiennachzug statt. So erhalten Familienangehörige von Flüchtlingen künftig nicht mehr automatisch denselben Schutzstatus, sondern einen Aufenthaltstitel nach dem NAG, eine sogenannte „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit freiem Arbeitsmarktzugang in Österreich. Für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten gilt generell eine Wartefrist von 3 Jahren. Der Familiennachzug wird in das Quotensystem des NAG integriert, mit jährlicher Festlegung der Kontingente durch die Bundesregierung. Bei fehlendem Quotenplatz erfolgt ein Aufschub des Verfahrens, wobei eine Wartezeit von bis zu drei Jahren möglich ist.

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